LG Berlin: Amazons Verkaufs-Sonderaktion „Cyber Monday 2010″ ist wegen zu kurzer Laufzeit wettbewerbswidrig / Ware war innerhalb von Sekunden vergriffen

veröffentlicht am 3. März 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11- nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Internethändler Amazon nicht mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite werben darf, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte nicht mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte gerügt, dass die Menge der reduzierten Ware derart begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht hätte zum Zuge kommen können. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass es das eigentliche Ziel der Sonderaktion gewesen sei, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen. Dem folgte die Kammer.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Marcus Beckmann (hier).

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