LG Berlin: Arztpraxis darf nicht mit dem Hinweis „Kostenlose Vorsorgeuntersuchung“ werben

veröffentlicht am 4. November 2010

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2010, Az. 103 O 80/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 12 BO

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Arzt nicht mit kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen werben darf, da hierin eine wettbewerbswidrige Unterschreitung der GOÄ-Gebührensätze zu sehen sei. Es half dem betroffenen Arzt auch nicht, dass er sich einer europaweiten Aufklärungskampagne angeschlossen hatte, welche zu den Vorsorgeuntersuchungen aufgerufen hatte. Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Zitat:

Bei dem von Dr. … angebotenen …-Screening kommt ein Patientenvertrag zustande. Der Patient, der sich in eine ärztliche Praxis begibt, um dort eine Vorsorgeuntersuchung machen zu lassen, sogar unter Einsatz von technischen Geräten, will nicht nur eine unverbindliche Meinung hören, wie es in dem vom Kläger gebildeten Beispiel einer ärztlichen Beratung morgens um halb zwei in einer Gaststätte der Fall ist, sondern er erwartet eine ärztliche Diagnose nach allen Regeln der ärztlichen Kunst. Ebenso geht der Patient davon aus, dass er den Arzt bei einer Fehlbehandlung oder -diagnose auf zum Beispiel Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, und zwar gerade wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Patientenvertrag.

§ 12 BO schreibt vor, dass eine ärztliche Honorarforderung nach der GOÄ zu bemessen ist und verbietet eine Unterschreitung der Sätze nach der GOÄ in unlauterer Weise. Da eine Vorsorgeuntersuchung unstreitig nach der GOÄ gebührenpflichtig ist, liegt in einem kostenlosen Angebot unzweifelhaft eine Gebührenunterschreitung.

Diese ist auch unlauter. Der Arzt, der zu bezahlende Leistungen kostenlos anbietet, sei es auch in einer zeitlich begrenzten Kampagne, verschafft sich gegenüber seinen ordnungsgemäß abrechnenden Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Er bindet allein aufgrund dieses Angebots Patienten an sich, die den Arzt nicht nach Qualitätskriterien aussuchen, sondern weil sie das Angebot nutzen wollen. Haben die Patienten den Arzt erst einmal (kostenlos) in Anspruch genommen, werden zumindest eine ganze Anzahl diesen Arzt auch weiterhin (kostenpflichtig) konsultieren, weil der Arzt mit ihrem Fall schon vertraut ist.

Auch die hehren Ziele der ….-Woche rechtfertigen die Gebührenunterschreitung nicht. Besonders beworbene Aufklärungskampagnen können durchaus auch dann durchgeführt werden, wenn die daran teilnehmenden Ärzte ihre Gebühren wie üblich mit den Krankenkassen abrechnen.

Gefunden haben wir das Urteil bei dem Kollegen Strömer.

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