LG Berlin: Bei E-Mail-Spam reicht eine auf die benutzte E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung nicht aus

veröffentlicht am 20. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass es im Falle unverlangter E-Mail-Werbung nicht in das Belieben des Absenders der Spam-Mail gestellt ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bei der das Unterlassungsversprechen auf die konkret benutzte E-Mail-Adresse beschränkt sei. Der BGH hat in gleicher Weise entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01): „Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, dass diese es unterlässt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains •• s.de •• und “i .de”). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler).

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