LG Berlin: Bei erklärter Einsicht gilt eine falsche Tatsachenbehauptung nicht fort und darf als solche auch nicht zitiert werden

veröffentlicht am 7. Dezember 2009

LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009, Az. 27 O 498/09
§§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der einmalig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, diese dann aber richtig stellt, in der folgenden Zeit nicht dulden muss, mit der falschen Tatsachenbehauptung zitiert zu werden. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er, der Kläger, wenn er sich möglicherweise in der Vergangenheit missverständlich ausgedrückt oder gar einen falschen Eindruck erweckt habe, zwischenzeitlich klargestellt habe, dass nicht X sondern die evangelische Kirche mit dem angegriffenen Motto geworben habe. Hierzu hatte der Kläger fünf Tage vor dem Beitrag des Beklagten öffentlich in der Zeitung Y gegenüber dem Beklagten in einem Gespräch zugegeben, dass „Werte brauchen Gott“ kein Motto von X sei.

Der Kläger, so die Berliner Kammer, sei durch die beanstandete Aussage, die als unwahre bzw. ein falsches Bild vermittelnde Tatsachenbehauptung nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz teilnehme, rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Unterlassung sei auch dann gegeben, wenn eine Behauptung nicht insgesamt unwahr gewesen sei, sondern nur aufgrund eines durch den Kontext entstehenden bestimmten Eindrucks (BGH NJW 1982, 2246 – Klinikdirektoren). Der Beklagte müsse darauf hinweisen, dass der Kläger seine Behauptung revidiert habe und dürfe ihn nicht ohne weiteres als Lügner bezeichnen.

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