LG Berlin: Die Veröffentlichung des Fotos eines Vergewaltigungsopfers ist unzulässig, selbst wenn dieses zuvor Interviews gegeben hat

veröffentlicht am 26. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 10.09.2009, Az. 27 O 345/09
§§ 823, 1004 BGB; § 22 KUG; Art. 1, 2 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Vergewaltigungsopfers ohne dessen Zustimmung rechtswidrig ist. Ein Entschädigungsanspruch des Betroffenen werde dadurch ausgelöst. Die Betroffene hatte sich zwar zuvor interviewen lassen, dies allerdings unter Verpixelung Ihres Bildes und Geheimhaltung ihres Klarnamens. Während des Verfahrens gegen den mutmaßlichen Täter gab die Klägerin gegenüber ihrer Mutter an, sich als Opfer nicht verstecken zu wollen und gab im Laufe des Tages weitere Interviews. Vor dem Gerichtsgebäude wurde ein Foto der Klägerin aufgenommen. Dies veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Tageszeitung unter Nennung des Klarnamens und mit einer ungepixelten Porträtaufnahme. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

Aus der Äußerung gegenüber der Mutter dürfe kein Einverständnis mit Berichterstattung in nicht anonymisierter Form abgeleitet werden. Darüber hinaus habe die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass Bildaufnahmen nur verpixelt veröffentlicht werden dürften. Das Handeln der Beklagten stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Grundsätzlich bestehe bei der Wiedergabe der Einzelheiten aus dem Intim- und Privatleben eines Straftatopfers eine Pflicht zur Anonymisierung. Die Klägerin sei aber auf Grund der getätigten Angaben für einen größeren Personenkreis identifizierbar gewesen. Dies sei auch nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt, da das Schutzinteresse des Opfers dieses überwiege. Die Höhe der Entschädigung wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.

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