LG Berlin: Disclaimer „Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 12. Mai 1998 entschieden …“ ist nutzlos

veröffentlicht am 19. Dezember 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 14.06.2005, Az. 16 O 229/05
§§ 97, 19 a UrhG, 11 TDG

Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der berüchtigte LG-Hamburg-Disclaimer keinerlei schützende Wirkung für seinen Verwender entfaltet. Der Disclaimer findet sich laut Google-Anfrage auf über 400.000 Internetseiten u.a. in folgender Formulierung wieder: „Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite unter Umständen mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Daher möchte ich ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass ich …“ Die Distanzierung darf gerade nicht pauschal erfolgen, sondern muss zu jeder externen Verlinkung gesondert erfolgen. Dabei darf der verlinkenden Partei nicht bereits bewusst sein, dass er auf eine andere Website mit rechtswidrigem Inhalt verweist. Es wird mitunter die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschal-Disclaimer dafür spreche, dass die verlinkende Partei bereits über ein erhebliches Unrechtsbewusstsein verfüge.


Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin …. auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2005 durch … für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 19.04.2005 wird bestätigt.

2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin beansprucht die Vervielfaltigungs- und Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe „Einstürzende Neubauten“.

Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Plattform zur Wiedergabe von Songtexten. Unter der Domain … bot sie neben der Möglichkeit des Abrufs von Texten auch Gelegenheit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und dort Musiktitel im MP3 – Format abzurufen.

Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und Musicload. Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine Musiktitel im MP3 – Format an.

Am 04. März 2005 zeigte die Seite folgendes Bild: … Unter der Überschrift „Haftungsausschluß für Links“ hieß es unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg, dass sich die Betreiber ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage distanzieren und sich diese Inhalte nicht zu eigen machen.

Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich der Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Songtexte auf die Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung ab. Als Folge dieser Verpflichtung änderte sie ihren Internetauftritt dergestalt, dass es statt zuvor „75 Songtexte“ jetzt hieß „0 Songtexte“.

Wegen des Gesamteindrucks wird auf die nachfolgende Fotokopie Bezug genommen: …

Inzwischen ist der Link auf den Dialer auf der Seite … aufzufinden.

Inhaber dieser Domain ist eine … die mit einem anderen Anbieter als den vorgenannten drei Unternehmen zusammen arbeitet.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 19.04.2005 antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf den Seiten … Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten“ zum herunterladen im MP3-Format öffentlich zugänglich zu machen.

Gegen diesen ihr am 21.04.2005 im Parteibetrieb zugestellten Beschluss hat sie Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin und hält den Tenor der einstweiligen Verfügung für zu unbestimmt, da er die einzelnen Lieder nicht benenne. Sie behauptet, keine Möglichkeit zum Herunterladen der Lieder zur Verfügung gestellt zu haben.

Aus der Angabe „0 Songtexte“ in Verbindung mit der Angabe „Song legal als MP3 runterladen“ gehe deutlich hervor, dass nur diejenigen Lieder zum Abruf bereit stünden, für die auch die Songtexte verfügbar seien, Stünden keine Songtexte bereit, könne der Interessent auch nichts im MP3-Format herunterladen.

Sie meint, für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote, auf die sie nur einen Link setze, nicht verantwortlich zu sein, da sie sich durch den Haftungsausschluss ausdrücklich davon distanziert habe.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der nach §§ 924, 935 ZPO zulässige Widerspruch hat keinen Erfolg, weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist.

Die Antragstellerin ist berechtigt, die Ansprüche aus §§ 97, 19 a UrhG geltend zu machen. In Rede steht eine Rechteverletzung durch Vervielfältigung der Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten“ im MP3 – Format.

Die Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen des Gesellschafters, Komponisten und Texters der Band „Einstürzende Neubauten“, … und ihres Geschäftsführers … glaubhaft gemacht, Inhaberin dieser Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die hier in Rede stehende Nutzungsart nicht auf Dritte übertragen zu haben.

Die Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin verletzt, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite … einen Link bereit hielt und dadurch das Herunterladen unlizensierter Wiedergabe der Songs ermöglichte. Dabei legt die Kammer ausschließlich den Sachverhalt zugrunde, wie er sich vor der Abgabe der Unterlassungserklärung im März 2005 darstellte.

Für diesen Zeitpunkt bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht, dass über den Link mit dem Notensymbol Lieder im MP3-Format abrufbar waren. Nach ihrer eigenen Logik ergibt sich das schon aus dem darüber befindlichen Eintrag ,,75 Songtexte“. Ferner ist es unstreitig, dass für die Wiedergabe der Lieder keine Lizenz bestand, denn die vermeintlichen Anbieter Amazon und JPG bieten überhaupt keinen Download an, sondern vertreiben nur körperliche Tonträger, und die Firma Musicload hält Dateien nur als WMA-files bereit.

Auch dieser Behauptung ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Steht danach fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter Verletzung von Verwertungsrechten Songs der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machte, so haftet sie für diese Rechtsverletzung als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden.

Dazu hätte eine Entfernung des Links genügt. § 11 TDG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt nicht für Unterlassungsansprüche (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung-). Aus dem Haftungsausschluss folgt nichts anderes, Auch diese Klausel ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungsweise ableiten.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die einmalige Rechtsverletzung indiziert, so dass auch nachträgliche Änderungen ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht aus dem Verletzungsbereich herausführen. Daran ändert auch die Aufgabe der Domain nichts, denn die Antragsgegnerin kann auf einer neuen, für sie konnektierten Domain jederzeit ein vergleichbares Angebot abrufbar halten.

Allerdings bot die Antragsgegnerin nach der Überzeugung der Kammer auch in ihrem abgewandelten Internetauftritt weiterhin den Download unlizensierter Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten“ an. Die Abrufbarkeit von Songtexten steht in keinem Zusammenhang mit dem Abruf von Liedern im MP3-Format. Vielmehr handelt es sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers um zwei völlig getrennte Angebote, weil das Herunterladen eines Liedes im MP3-Format auch ohne gleichzeitigen Abruf des Textes möglich ist. So behauptet auch die Antragsgegnerin selbst nicht konkret, dass derjenige Nutzer, der ein bestimmtes Lied der „Einstürzenden Neubauten“, dessen Titel er z. B. durch einen früheren Aufruf ihrer Seite kannte, nun nicht mehr mit Erfolg herunterladen konnte, weil der Link „ins Leere“ ging“.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die an die Antragsgegnerin adressierte Abmahnung dem Dialer Veranlassung gegeben haben sollte, fortan auf ein lizensiertes Angebot von Musiktiteln im MP3-Format zurückzugreifen.

Das gesamte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf Urheberverletzungen geradezu angelegt zu sein, weil allein die Menge der abrufbar gehaltenen Musiktitel der Überprüfung der Rechteinhaberschaft und der Einholung einer ordnungsgemäßen Lizenz entgegensteht. Wer ein solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher mögliche Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf. Außerdem dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der Internetseite bei ordnungsgemäßer Entrichtung von Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein. Der Unterlassungstenor erweist sich schließlich auch nicht als zu weitgehend, weil sämtliche, über den Link der Antragsgegnerin und den Dialer abrufbare Musiktitel der Band Einstürzende Neubauten“ unlizensiert waren. Dass nur bestimmte Titel aus dem Repertoire im MP3-Format vorlagen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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