LG Berlin: Garantieklauseln in AGB müssen Inhalt der Garantie wiedergeben / Zum Thema „Wirksamkeit von Gefälligkeitsabmahnungen“

veröffentlicht am 10. Oktober 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
§ 174 BGB, § 12 UWG

Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.

Landgericht Berlin

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin im schriftlichen Vorverfahren am 01.04.2008 durch … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen geschäftsführenden Gesellschaftern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Bereich Computer-Hardware anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und dabei

a)
folgende Formulierung gleich und/oder ähnlich zu verwenden:
„Garantie!“: ohne die wesentlichen Inhalte des Garantieversprechenszu erläutern,

b)
folgende Formulierung inder Widerrufsbelehrung zu verwenden:
„Können Sie uns die empfangene Leistung nicht ganz/nur teilweise oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert. beeinträchtigt.“,

c)
eine der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:

– ,,Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschaftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch die Firma „…“

– „Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der Ware durch den Käufer und nach Ablauf der Rückgabefrist zustande.“

– „Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen die Geschäftsräume der oder deren Lager verlässt. „

– „Unfrei eingesandte Rücksendungen werden wir nicht annehmen“,

d)
in der Belehrung zum Widerrufsrecht anzugeben, dass für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen die Frist zur Abgabe der Widerrufsbelehrung zwei Wochen beträgt, wenn dem Verbrauchern vor Vertragsschluss die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Textform nicht zugehen wird, wie in der Auktion mit der Artikel-Nr. … am 15.05.2007 geschehen.

2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 973,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2007 zu zahlen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Beklagte war gemäß § 307 Abs. 1 ZPO durch Anerkenntnisurteil, von dessen weiterer Begründung gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen wird, zu verurteilen, weil sie die Klageforderungen anerkannt hat.

Die Kosten des Rechtsstreit fallen gemäß § 91 ZPO der Beklagten zur Last. Denn für die Anwendung des § 93 ZPO, der zu einer Auferlegung der Kosten auf den Kläger führte, wenn die Beklagte den geltend gemachten Ansprüche sofort anerkannt und sie keinen Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hätte, ist kein Raum, denn sie hat Klageveranlassung gegeben.

Die Übersendung der Originalvollmacht mit dem Abmahnschreiben war nicht notwendig. Denn § 174 BGB ist auf die Abmahnung nicht anzuwenden, weil sie – mangels unmittelbar rechtsgestaltender Wirkung – kein einseitiges Rechtsgeschäft ist, sondern primär eine Warnung an den Abgemahnten darstellt, welche diesem die Möglichkeit eröffnen soll, eine Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen bzw. abzustellen, und so eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Abmahnenden zu vermeiden. Bei entsprechender Ausgestaltung soll eine Abmahnung zudem einen Unterwerfungsvertrag vorbereiten (Busch GRUR 2006,478, 478f. auch zum Meinungsstand). Bestehen gleichwohl auf der Seite des Abgemahnten ernstliche und berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts, muss der Abgemahnte unverzüglich die Vorlage einer Originalvollmacht verlangen und zugleich verbindlich versichern, die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung unmittelbar nach Erhalt des gewünschten Vollmachtsnachweises abzugeben (KGR 1995, 46, 47; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 6a; ähnlich HefermehI/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., UWG § 12 Rn. 1.27f.). Die fehlende Originalvollmacht ist hier schon nicht auf die Abmahnung, sondern erstmals während des Rechtsstreits, der mit der Abmahnung gerade verhindert werden sollte, gerügt worden.

Die Beklagte hat auch im Übrigen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben.

Beruft sich der Beklagte – wie hier – auf eine Drittunterwerfung, so obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die bereits von ihm abgegebene Unterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederholungsgefahr generell für alle Gläubiger zu beseitigen (BGH GRUR 1987, 640 – Wiederholte Unterwerfung II -; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.175). Beseitigt wird durch eine Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr aber nur, wenn die einem Gläubiger abgegebene strafbewehrte Unterwerfungserklärung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Es kommt deshalb auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und dessen Beziehungen zum Schuldner an, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung bestehen (BGH GRUR 1983, 186, 188 – Wiederholte Unterwerfung I -), die bestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angeblichen Unterwerfungserklärurig gegenüber der Firma „…“ hat die Beklagte nicht ausräumen können.

Zum einen trägt die Beklagte schon nicht vor, wann die Abmahnung vom 11.05.2007 bei ihr eingegangen sei. Das Schreiben trägt keinen Eingangsvermerk. Erstmals dem Kläger zur Kenntnis brachte sie es mit Schreiben vom 16.10.2007. Auf das anwaltliche Abmahnschreiben des Klägers vom 21.05.2007 antwortete sie erst verspätet mit Schreiben vom 04.06.2007, dass sie, bereits von ungenannter dritter Seite abgemahnt worden und die Sache, in der Auseinandersetzung sei. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits die behauptete Drittunterwerfung abgegeben haben sollte, hätte es sich aufgedrängt, dies dem Kläger sogleich mitzuteilen. Auch auf dessen Hinweisschreiben vorn 06.06.2007, dass eine Abmahnung die Wiederholungsgefahr nicht beseitige und eine eventuell abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung per Telefaxkopie vorgelegt werden möge, reagierte sie nicht. Erst auf das Abschlussschreiben vom 30.07.2007 legte die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2007 die angebliche Unterwerfungserklärung gegenüber der Firma mit Datum 21.05.2007 vor. Das dazugehörige Begleitschreiben an die Firma „…“ ebenfalls mit Datum 21.05.2007 führte sie erstmals im Prozess ein. Wann das Schreiben mit der Unterwerfungserklärung an den Drittabmahner abgesandt wurde, sagt sie indes nicht. Dies lässt den Schluss zu, dass die angebliche, zeitlich vorgehende Drittabmahnung nachträglich, das heißt nach dem Zugang der Abmahnung des Klägers konstruiert wurde, um dessen Unterlassungsanspruch zu vereiteln. Es steht daher nicht zu erwarten, dass die Firma bei künftigen Verletzungshandlungen der Beklagten von dem Vertragsstrafeversprechen Gebrauch machen wird. Es handelt sich um eine Gefälligkeitsabmahnung. Dafür spricht auch, dass die Beklagte die gegen sie vom Kläger am 26.06.2007 erwirkte einstweilige Verfügung – 16 0 460/07 -, vollzogen am 06.07.2007, hinnahm und die insoweitigen vom Landgericht festgesetzten Kosten beglich. Dazu hätte keine Anlass bestanden, wenn die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die angebliche Drittunterwerfung hätte belegen können.

Die Beklagte hat mithin Veranlassung zur Klage gegeben. Das Unterlassungsbegehren des Klägers war bei Klageeingang am 22.10.2007 ebenso berechtigt gewesen wie die Zahlungsansprüche auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahn- und Abschluss- schreiben.

Die weiteren Einwendungen der Beklagten zum Anspruchsgrund und zur pauschalen Behauptung, der Kläger sei ein bekannter Massenabmahner, dessen Vorgehen daher rechtsmissbräuchlich sei, sind im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO irrelevant.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1, 711 ZPO.

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