LG Berlin: Kein Schutz gegen Google Street View, wenn noch gar keine Bilder gemacht wurden

veröffentlicht am 14. Juni 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 82 O 836/10
§§ 823, 1004 BGB; 32 ZPO; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Eigentümerin eines Einfamilienhauses kein vorbeugender Rechtsschutz gegen die Betreiber von Street View wegen noch nicht gefertigter Bilder zusteht. Grund für den Antrag der Eigentümerin war die Befürchtung, dass der Privatbereich des Vorgartens und der Wohnräume und Aufnahmen von ihr bzw. ihrer Familie auf den zur Veröffentlichung bestimmten Lichtbildern zu sehen sein würden. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft machen können, dass die Rechtsverletzung in der Zukunft tatsächlich eintreten werde. Soweit die Kammer sich die im Internet abrufbare Demonstrationsversion für Street View stichprobenartig angesehen habe, erschienen diese Befürchtungen der Antragstellerin eher unbegründet. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheine die Aufnahme der Antragstellerin auf der Straße vor ihrem Haus, da es sich in der kurzen Zeit der Aufnahme um einen größeren Zufall handeln würde, sollte sie sich gerade dann dort aufhalten. Zudem habe die Antragstellerin auch die – von Street View eigens eingeräumte – Möglichkeit, Gesichter, die bei Aufnahme ihres Hauses erfasst wurden, unkenntlich machen zu lassen.

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