LG Berlin: Raubkopierer – Freiheitsstrafe für den Vertrieb unlizensierter Software in 589 Fällen

veröffentlicht am 2. März 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 19.02.2001, Az. (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)
§§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG

Das LG Berlin hat zwei Angeklagte wegen Software-Piraterie zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und 9 Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten hatten arbeitsteilig im Internet einen Online-Shop betrieben, über den sie raubkopierte Software verschiedener Rechteinhaber anboten und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihnen, wie sie wussten, nicht zustanden, verkauften. Insgesamt 589 Fälle konnten Ihnen nachgewiesen werden. Es wurden auf 589 Bestellungen 1.791 Programme geliefert, die einen Einzelhandelsmarktwert von rund 886.600,00 EUR hatten, wofür die Kunden 10.316,00 EUR bezahlten. Die Taten nahmen die volle Arbeitskraft der Angeklagten in Anspruch; die große Nachfrage konnte nur durch professionelle Organisation bewältigt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

Strafsache

gegen
1.

2.

wegen Software-Piraterie.


Die 5. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. und 19. Februar 2004, an der teilgenommen haben;

in der Sitzung vom 19. Februar 2004 für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 589 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen

von einem Jahr und neun Monaten (N*****) sowie einem Jahr (T*****)

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG,
§§ 25 Abs. 2, 53, 56 Abs. 1 StGB, .
beim Angeklagten N außerdem § 56 Abs. 2 StGB.

Gründe
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4. StPO)

Der 36 Jahre alte Angeklagte N wuchs mit zwei weiteren Geschwistern bei seinen Eltern, die inzwischen geschieden sind, in der DDR auf. Nach Abschluss der 10. Klasse machte er ab 1983 eine Lehre als Maschinist für Wärmekraftwerke in Finow, die er beendete. Im Anschluss arbeitete er dort bis 1989 weiter. Nach der Wende ging er als Galvanisator nach Schwäbisch Hall und arbeitete dort in der Glasverarbeitung (Sicherheitsglasherstellung). Nach einer gescheiterten Beziehung zog es ihn zurück nach Berlin, wo er jedoch keine Arbeit finden konnte. 1992 begann er eine Umschulung zum Dachdecker, die er jedoch vor der Prüfung Anfang 1996 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Sodann war er bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache arbeitslos und lebte von Zuwendungen des Arbeitsamtes bzw. Sozialamtes.

Der nicht verheiratete Angeklagte hat eine Tochter im Alter von acht Jahren, zu der jedoch seit fünf Jahren kein Kontakt mehr besteht. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin B. zusammen und kümmert sich auch um deren beide 15 und 19 Jahre alten Söhne.

Er hat Schulden in Höhe von zwischen 30.000,00 und 50.000,00 DM aus früheren Bestellungen aus Katalogen sowie Zuwendungen an seine früheren Freundinnen. Er musste bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Er wurde zu Jugend- und Heranwachsendenzeiten von Gerichten der DDR verurteilt. Danach wurde er vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines am 22. Mai 1998 begangenen versuchten Versicherungsbetruges über 3.669,00 DM am 23. Februar 1999 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.

In hiesiger Sache war er vom 24. Juni 2002 bis zum 12. September 2002 in Untersuchungshaft und seitdem bis zur Hauptverhandlung vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Nach seiner Haftentlassung bemühte er sich um eine Erwerbstätigkeit und arbeitet derzeit als angelernter Maler mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000,00 € zuzüglich Oberstunden- und Wochenendvergütungen.

Der 34 Jahre alte Angeklagte T. machte ab 1986 eine Lehre als Koch und arbeitete sodann von 1989 bis 1991 in verschiedenen Restaurants als Geselle. 1991 bis 1996 war er bei der Bundeswehr. Da er auf deren Kosten Einkäufe tätigte, wurde er vom Amtsgericht Detmold am 24. September 1999 wegen bis 18. Januar 1996 begangener Untreue in 76 Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.

Von 1996 bis 2000 war er im Warner Movie Park als Koch und Küchenchef tätig und danach arbeitslos.

Der Angeklagte T ist nach eigenen Angaben kaufsüchtig und kann nicht mit Geld umgehen. Er hat ca. 34.000,00 € Schulden. Er hat in der Vergangenheit immer wieder Warenbestellungen getätigt, teilweise über das Internet, die er nicht bezahlen konnte. Dementsprechend wurde er auch mehrfach wegen Betruges bestraft:

So wurde er 1996 vom Amtsgericht Unna wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt, 1999 vom Amtsgericht Bottrop wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Bewährungszeit von drei Jahren sowie erneut vom Amtsgericht Bottrop am 03. Mai 2000 – hier ging es vor allem um Computerhard- und -software – wegen gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, so dass der Angeklagte bei Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Taten unter Bewährung stand.

Er war in hiesiger Sache vom 27. Juni 2002 bis 11. Juli 2002 in Untersuchungshaft und seitdem bis zur Hauptverhandlung vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Nach Haftentlassung wurde ihm seine Wohnung vom Vermieter gekündigt, so dass er zunächst in einer Notunterkunft wohnen musste. Er arbeitete im Jahre 2003 als Verlagsauslieferer für Zeitungsverlage und seit Oktober 2003 als Kraftfahrer für den Paketzusteller Hermes in Nord-Schleswig Holstein und verdient dabei 1.300,00 € monatlich netto.

Der Angeklagte T ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 4 und 3 Jahren. Seine Frau ist gelernte Fachverkäuferin, jedoch zur Zeit Hausfrau.

Im Hinblick auf die Geldprobleme des Angeklagten T führt seine Ehefrau die Haushaltskasse und gewährt ihm quasi Taschengeld, um weitere finanzielle Probleme zu vermeiden.

Die Angeklagten N und T sowie der gesondert verfolgte R schlossen sich zusammen, um arbeitsteilig im Internet einen Online-Shop unter dem Namen „Stada-Crew“ zu betreiben, über den sie raubkopierte Software verschiedener Rechteinhaber anboten und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihnen, wie sie wussten, nicht zustanden, verkauften. Die Angeklagten und der gesondert verfolgte R hatten sich über Internet-Foren, die eigens auf diesen Schwarzmarkt ausgerichtet sind, kennengelernt und kommunizierten vor allem über Chatprogramme und telefonisch. Persönlich lernten sie sich teilweise erst im Gerichtssaal kennen.

Der Angeklagte N war der Chef und Inhaber des Shops. Er machte die Angebote, nahm die Bestellungen der Kunden per Email entgegen und überwachte den Eingang des jeweils festgesetzten Kaufpreises in Bar in seinem Postfach in der Postfiliale in den Schönhauser-Allee-Arkaden in Berlin. Er brannte die bestellten Programme oder Filme auf CDROM und versandte die Datenträger an die einzelnen Besteller.

Der gesondert verfolgte R besorgte die erforderlichen Computerprogramme, die er zum größten Teil seinerseits über ein sogenanntes „ISO-Abo“, also ebenfalls auf dem Schwarzmarkt, bezog. Er unterstützte N beim Brennen und Versenden während dessen Urlaub und bei Arbeitsüberlastung.

Der Angeklagte T besorgte die notwendigen Domaines und Webspaces und war vor allem für den „Kundensupport“ zuständig, das heißt für Beschwerdebearbeitung, Ersatz defekter Datenträger u.a.

Bei der Auswertung der Polizei konnten insbesondere folgende Taten individualisiert werden:

(Aus Datenschutzgründen entfernt)

Insgesamt wurden so bei der Stada-Crew der Angeklagten und des gesondert verfolgten R in der Zeit vom 24. September 2001 bis zum 14. Juni 2002 aufgrund von 589 Bestellungen 1.791 Programme geliefert, die einen Einzelhandelsmarktwert von rund 886.600,00 € hatten, wofür die Kunden 10.316,00 € bezahlten. Die Taten nahmen die volle Arbeitskraft der drei in Anspruch; die große Nachfrage konnte nur durch professionelle Organisation bewältigt werden.

Der Angeklagte N zahlte dem Angeklagten T wöchentlich zwischen 100,00 DM und 150,00 DM für seine Dienste. Der Angeklagte N erzielte monatliche Bruttoeinnahmen zwischen 7.000,00 DM. und 10.000,00 DM. Abzüglich Kosten und Zahlungen an T und R verblieben ihm monatlich zwischen 500,00 DM und 2.500,00 DM, die er für seinen laufenden Lebensunterhalt verbrauchte.

Die Angeklagten waren geständig, wobei lediglich der Angeklagte N und der gesondert verfolgte R ihren jeweiligen Tatbeitrag in Details unterschiedlich darstellten.

IV.
Die Angeklagten haben sich daher in 589 Fällen tatmehrheitlich (§ 53 StGB) wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 108a Abs.1 i.Vrn, § 106 Abs. 1 UrhG) strafbar gemacht.

V.
Bei der Strafzumessung war bei beiden Angeklagten zu ihren Gunsten das umfassende, freimütige Geständnis zu sehen, das eine längere Hauptverhandlung erspart hat; ferner ihr Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der Beschlagnahmegegenstände. Außerdem war zu sehen, dass die Taten unter Ausnutzung der Anonymität des Internets und somit besonders einfach zu begehen waren und zu den Tatzeitpunkten in der Bevölkerung für eine solche Art von Taten noch kein so tiefgreifendes Unrechtsbewusstsein wie heute vorhanden war.

Zu Lasten der Angeklagten ist der insgesamt erhebliche Umfang der Taten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sie ihre Taten trotz der am 26. März 2002 bei dem Angeklagten T stattgefundenen Wohnungsdurchsuchung fortgesetzt, also diese Warnung ignoriert haben.

Zugunsten des Angeklagten N war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich kaum vorbelastet ist und sich nach der Tat wieder um Arbeit bemüht hat, zu seinen Lasten sein größerer Tatbeitrag. Diese führte bei ihm zur Festsetzung folgender Einzelstrafen:

In den 531 Fällen mit einem Marktwert bis zu 4.00000 € jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten,

in den 49 Fällen mit einem Marktwert über 4.000,00 € bis zu 10.000,00 € jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und

in den 9 Fällen mit einem Marktwert von über 10.000,00 € jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Daraus wurde eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gebildet.

Beim Angeklagten T war zu sehen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zu den Tatzeitpunkten unter Bewährung stand. Andererseits war sein Tatbeitrag geringer, da er erst später zur Stada-Crew hinzugekommen war und einen geringeren Tatbeitrag geleistet hat. Bei ihm wurden daher folgende Einzelstrafen verhängt:

In den 531 Fällen mit einem Marktwert bis zu 4.000,00 € jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Monat,

in den 49 Fällen mit einem Marktwert über 4.000,00 € bis zu 10.000;00 € jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und

in den 9 Fällen mit einem. Marktwert über 10.000,00 € jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Daraus wurde eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet.

Die Freiheitsstrafen konnten bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 5.6 Abs. 1 StGB, bei N. auch § 56 Abs. 2 StGB).

Beide waren bereits von der Untersuchungshaft beeindruckt. Ein Auslöser für die Taten war ihre damalige Beschäftigungslosigkeit, die Taten hatten auch die Funktion eines Zeitvertreibs. Da beide, wieder einer, Erwerbstätigkeit nachgehen, ist dieser zu Straftaten führende Umstand nicht mehr gegeben. Auch aufgrund ihres nunmehr wieder vorhandenen geregelten Einkommens ist die Neigung zu Straftaten jetzt erheblich geringer.

Beim Angeklagten N , der bisher noch nie zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde und der kaum vorbelastet ist, konnte die Strafaussetzung zur Bewährung ohne jede Bedenken gewährt werden.

Beim Angeklagten T erschien, insbesondere aufgrund dessen Bewährungsbruchs, dies zunächst zweifelhaft. Jedoch war hier mit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich seiner Geldprobleme nunmehr bewusst ist und dadurch, dass seine Ehefrau seine Finanzen kontrolliert, eine gewisse Vorsorge getroffen wurde, sodass auch beim Angeklagten T – wenn auch mit gewissen Bedenken – die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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