LG Berlin: Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel darf keine versteckte Einverständniserklärung für Werbung enthalten

veröffentlicht am 16. Februar 2010

LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 – aufgehoben –
LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 90/09
– aufgehoben –
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Berlin hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, dass Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben dürfen, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Streitgegenständlich war die Klausel: Ich bin damit einverstanden, dass die [Zeitung] meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.“ Das gleiche gelte für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Überdies sei die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse.

Der vzbv: „Der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der Welt am Sonntag.“ (Pressemitteilung).

Update: Das KG Berlin (Urteil vom 26.08.2010, Az. 23 U 34/10) hat diese Entscheidung aufgehoben, da es sich bei vorgenannter Erklärung nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Einwilligungserklärung habe separat gestanden und keine Verpflichtung enthalten. Der klagende vzbv hatte sich nur auf § 1 UKlaG, nicht aber das UWG gestützt – was der Senat nahegelegt hatte -, da er in der Erklärung eine AGB-Klausel sah. Mit der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Bestimmtheit der o.g. Einwilligungserklärung hatte sich das Kammergericht also nicht zu befassen.

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