LG Berlin: Unsauber formulierte Unterlassungserklärung erfasst nicht nur Wettbewerbsverstöße im Internet, sondern im Zweifel auch in Printmedien

veröffentlicht am 31. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Az. 16 O 267/09
§§ 133; 157; 340 Abs. 1 BGB

Das LG Berlin hat aktuell entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Rechtsverstoß in einer Zeitschrift hin abgegeben wird, auch Folgeverstöße im Internet erfasst, sofern dies nicht ausdrücklich ausgenommen werde. Streitgegenständlich war die Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, insbesondere das Arzneimittel „V.® akut Augentropfen“ und/oder „V.® akut Nasenspray“ zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels …, die Anwendungsgebiete, Warnhinweise … wiederzugeben, es sei denn es wird ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis „Wirkstoff“ geworben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR versprochen. In der Folge warb die Beklagte unter eine Internetdomain in der zu unterlassenden Art und Weise.

Die Beklagte, so die Berliner Kammer, habe durch die Internetwerbung gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Der Umfang der Unterlassungspflicht sei durch Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen zu bestimmen, §§ 133, 157 BGB. Es könne nicht auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verhängung von Ordnungsmitteln bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO maßgebend seien. Es sei dennoch zu berücksichtigen, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung dazu diene, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und aus der Sicht des Gläubigers einen Unterlassungstitel zu ersetzen (BGH GRUR 2001, 758, 759, 760 – Trainingsvertrag). Daher könne vorliegend, da besondere Umstände des Falles eine andere Willensrichtung der Parteien nicht aufzeigen, davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte im Umfang der Anforderungen des § 4 HWG, dessen Wortlaut die Unterlassungserklärung in weiten Teilen übernimmt, unterworfen habe. Dabei sei auch davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht allein auf Werbung in Druckschriften beschränke, die Anlass für die der Unterlassungsverpflichtung vorausgegangene Abmahnung gewesen sei, sondern auch Werbung in anderen Medien erfasse, wie insbesondere die im Internet, weil es sich dabei um einen kerngleichen Verstoß handele, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch miterfasst sei.

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