LG Berlin, Urteil vom 22.07.2011, Az. 15 O 138/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Das LG Berlin hat entschieden, dass auch die unverlangt zugesandte E-Mail, mit der ein Unternehmen auf einen gemeinnützigen Zweck hinweist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Unternehmen, ein Musiklabel, hatte sich nicht der üblichen Double-Opt-in-Methode bedient und für das Musikfestival „Charity rockt!“ 2011 Sponsoren gesucht. Eine Berliner Hotelpension mochte VIPs nicht die erwünschten günstigeren Konditionen einräumen und verständigte stattdessen die Wettbewerbszentrale. Im Rahmen einer Gebührenklage über die Abmahnkosten entschied die Kammer, dass die Versendung von E-Mails durch ein Unternehmen eine geschäftliche Handlung sei. Es handele sich auch trotz der reinen Nachfrage nach Zimmerkontingenten um eine Werbung im Sinne des UWG. Diesbezüglich verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des BGH (hier). Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn es sich um reine Spendenwerbung handele, liege keine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Eine solche reine Spendenwerbung scheide aber aus, wenn für die erbetene Spende eine Gegenleistung angeboten werde, hier eine Präsentation des jeweiligen Unternehmens auf dem Festival. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das LG Berlin auch, dass das werbende Unternehmen selbst keine reine Wohltätigkeitsorganisation war, sondern ein Musiklabel betrieb.
LG Berlin: Unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail für gemeinnützigen Zweck bleibt verbotener Spam
veröffentlicht am 23. Februar 2012