LG Berlin: Wann ist man „einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“? / Die Aussagekraft von sog. „Klicks“ auf eine Internetseite

veröffentlicht am 27. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.12.2010, Az. 103 O 144/10
§§ 3; 5; 8 UWG

Das LG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in welcher ein Anbieter sich als „einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ bezeichnet hatte. Die Kammer sah im konkreten Fall eine Irreführung. Dabei wies das LG Berlin darauf hin, dass die „Zahl der Klicks auf die Seite des Antragsgegners … nichts über dessen Umsatz und Leistungsstärke“ besage. Vgl. zum Ghostwriting-Themenkomplex auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 und OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin … auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2010 durch … für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des wissenschaftlichen Ghostwritings.

Auf seiner Webseite warb der Antragsgegner mit der Aussage: „… ist heute einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum.“

Die Antragstellerin trägt vor: Die Behauptung, der Antragsgegner sei einer der leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen, sei falsch und irreführend.
Der Mitbewerber …. und ….. verfügten über Jahresumsätze von über 500.000 EUR, die Mitbewerber …. und …. setzten 150.000 EUR um, der Antragsgegner maximal 100.000 EUR.

Der Antragsgegner sei auch nicht einer der leistungsfähigsten Ghostwriter, weil er erheblich weniger Mitarbeiter habe als seine Mitbewerber. So stünden … über 400 Mitarbeiter zur Verfügung, der … Gruppe verfügten über Jahresumsätze über 250, … 150, … mehr als 50, dem Antragsgegner nur 25-30. Der Antragsgegner habe dann auch Anfragen etwa aus dem Bereich der Zahnmedizin und der Mathematik abgelehnt.

Die Antragstellerin hat am 29.09.2010 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Antragsgegner untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf der Webseite zu behaupten, … sei einer der

a) leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im
deutschsprachigen Raum.
und
b) umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im
deutschsprachigen Raum,

wie am 01.09.2010 auf der Webseite … geschehen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 29.09.2010, 103 O 144/10, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück zu weisen. Er trägt vor: Er gehöre zur Spitzengruppe der wissenschaftlichen Ghostwriter. Diese bestehe aus ihm selbst und den Mitbewerbern …, …, … und … . Eine …. Gruppe existierte allerdings nicht. In der Ghostwriter-Branche sei das Internet extrem wichtig. Bei einer Wettbewerberanalyse auf Basis von Google, die die Klickhäufigkeit und damit die Wahrnehmungsintensität aller Mitbewerber darstelle, stehe er an erster Stelle vor den Anbietern …, … , … und … . Er habe in den letzten zwei Jahren durchschnittlich einen Umsatz von 250.000,00 EUR jährlich gehabt. … habe ein Umsatzpotential zwischen 127.000 EUR und 300.000 EUR, die … einen Umsatz von maximal 62.153 EUR pro Jahr. …. gebe seinen Umsatz mit 150.000 EUR pro Jahr an.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen, denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 8 UWG zu.

Mit der Behauptung, einer der leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen zu sein, nimmt der Antragsgegner für sich in Anspruch, zu einer Spitzengruppe der Branche zu gehören. Wer mit einer Spitzenstellung wirbt, muss darlegen und beweisen, dass die Werbung zutreffend ist.

Zu seiner Leistungsfähigkeit hat der Antragsgegner außer der Tatsache, dass er über 30-40 Mitarbeiter verfüge, nicht vorgetragen. Ob er mit dieser Mitarbeiterzahl zu einer Spitzengruppe gehört, ist völlig offen. Der Antragsgegner hat zwar die Mitarbeiterzahlen der Mitbewerber bestritten, selbst aber keine anderen Zahlen dargelegt.

Ferner bestehen erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, wenn er nicht in der Lage ist, Arbeiten auf so gewöhnlichen Fachgebieten wie Mathematik und Zahnmedizin zu verfassen. Sicherlich erwartet der Verkehr nicht, dass ein Ghostwriter in allen nur denkbaren Fachrichtungen tätig werden kann. In einem anderen vor der Kammer geführten Rechtsstreit hat der Antragsgegner vorgetragen, dass es in Deutschland 3.500 Studiengänge gebe. Von einem der leistungsfähigsten Ghostwriter kann aber erwartet werden, dass er jedenfalls gängige Gebiete abdeckt. Ist das nicht der Fall, wie hier beim Antragsgegner bezüglich der Studiengänge Zahnmedizin und Mathematik, kann von einem der leistungsstärksten Anbieter nicht gesprochen werden. Der Antragsgegner macht damit eine unwahre Angabe über seine Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Der Antragsgegner hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass er einer der umsatzstärksten Anbieter von Ghostwriterdienstleistungen ist. Umsatz ist der Gegenwert, der einem Unternehmen in Form von Geld oder Forderungen durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zufließt. Damit kommt es allein auf den Umsatz an, den der Antragsgegner selbst macht. Der Antragsgegner rechnet sich jedoch auch die Umsätze zu, die die Ghostwriter erzielen, an die er Aufträge weitergibt. Dies ist nach Auffassung der Kammer unzulässig. Der Ghostwriter, an die der Antragsgegner seine Aufträge abtritt, rechnen ihre Leistungen mit den Kunden selbst ab, wie der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat. Damit handelt es sich um deren Umsätze, nicht um Umsatz des Antragsgegners.

Die eigenen Umsätze des Antragsgegners liegen nach seinen Angaben für das 2. Halbjahr 2008 bei 62.845 EUR, für das Jahr 2009 bei 118.063 EUR und für die ersten 10 Monate des Jahres 2010 bei 145.480 EUR. Diese Zahlen sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht, denn weder der Antragsgegner selbst noch ein Steuerberater haben die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert. Auch fällt auf, dass die Angaben über den Umsatz weit von den Angaben über die Einnahmen abweichen. Dem Gericht ist bewusst, dass Umsatz und Einnahmen nicht identisch sind. Da der Antragsgegner nach seinen Geschäftsbedingungen jedoch Zahlung bis zum Endliefertermin verlangt, müsste sich der Umsatz in etwa mit den Einnahmen decken. Das ist jedoch nach der Bescheinigung des Steuerberaters des Antragsgegners nicht der Fall. Dem Umsatz für das 2. Halbjahr 2008 von 62.845 EUR stehen Einnahmen in Höhe von 11.459 EUR gegenüber, dem Umsatz für 2009 in Höhe 118.063 EUR Einnahmen in Höhe von 30.991 EUR und dem Umsatz für Januar bis Oktober 2010 in Höhe von 145.480 EUR Einnahmen in Höhe von 62.502 EUR.
Damit ist das gesamte Zahlenwerk des Antragsgegners unglaubhaft.

Auf die vom Antragsgegner angefertigte Wettbewerberanalyse kommt es nicht an. Die Zahl der Klicks auf die Seite des Antragsgegners besagt nichts über dessen Umsatz und Leistungsstärke.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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