LG Berlin, Urteil vom 25.11.2010, Az. 52 O 142/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA
Das LG Berlin hatte ein ganze Reihe von Selbstanpreisungen einer Rechtsanwaltskanzlei auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Bei einer Werbung mit „Experten-Kanzlei“ muss jeder Rechtsanwalt der jeweiligen Kanzlei Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die über der Qualifikation eines Fachanwalts liegen. Bezeichnet sich der Rechtsanwalt hingegen als „Experte“ findet dies keine Beanstandung, da lediglich der Eindruck erweckt wird, dass der Anwalt fachkundigen, einfach verständlichen Rat erteilen kann. Während die Verwendung des Begriffs „Spezialist“ in Hinblick auf die Fachanwaltschaften problematisch ist, soll die Werbung mit „Spezialkanzlei“ oder „spezialisiert auf“ unproblematisch sein, soweit die Kanzlei einen entsprechenden thematischen Schwerpunkt nachweisen kann. Eine Spezialkanzlei sei eben keine Kanzlei von Spezialisten (sic!) Was wir davon halten? Experten-Kanzlei besteht aus Experten, Spezialkanzlei aber nicht aus Spezialisten? Wenn das der Vebraucher wüsste. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Berlin
Urteil
…
Die Klägerin ist die Selbstverwaltungsorganisation aller in Berlin zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und zugleich Aufsichtsbehörde.
Die Beklagte ist seit dem 01.07.2003 zur Rechtsanwaltschaft und seit dem 12.05.2005 zur Berliner Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte hat seit November 2005 eine eigene Kanzlei.
Ab August 2005 baute die Beklagte ihren Internetauftritt unter den Domains www.s…24.eu, www.s….com und www.kanzlei-g….de auf, auf denen sie ihre Dienstleistungen bewirbt.
Die Seiten weisen eine identische Startseite auf und verweisen jeweils auf die Website s….com.
Auf der Startseite wurde die Überschrift eines Artikels aus der Zeitung „Bild am Sonntag“ mit dem Titel „K. G.im Bams Experten-Team“ wiedergegeben. Nach Anklicken von „Lesen Sie den kompletten Artikel erschienen unter dem Logo „Kanzlei G“. mehrere Artikel aus der „Bild am Sonntag“ und der „Funkuhr“ aus den Jahren 2006 und 2007. Darin sind unter anderem folgende Angaben enthalten:
„K. G. spezialisiert auf alle Fragen rund um das Familienleben,“,
„Spezialisiert auf alle Fragen rund um das Familien- und Scheidungsrecht“;
„Anwältin für Familienrecht“,
„Expertin G.“ (in Bezug auf Scheidungsrecht).
Diese Bezeichnungen waren trotz mehrfacher Beanstandung durch die Klägerin jedenfalls bis zur Klageeinreichung am 30.04.2010 auf den Internetseiten der Beklagten abrufbar.
Mit Schreiben vom 10.3.2008 beanstandete die Klägerin, dass die Beklagte die Bezeichnung „Experten-Kanzlei“ auf den Webseiten www.s….com und www.s…24.eu verwende und forderte sie zu einer Stellungnahme auf. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass sie mit dieser Bezeichnung werben dürfe und verwendete diese bzw. nunmehr die Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ auf ihrer Internetseite, woraufhin die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2009 zur Beantwortung von Fragen aufforderte, um die Berechtigung zur Verwendung dieser Bezeichnung zu prüfen. Die Beklagte beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 6. Juli 2009. Die Klägerin erwiderte hierauf, dass die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ bei ihr nicht gegeben seien. Da die Beklagte die Bezeichnung weiterhin verwendete, forderte die Klägerin die mit Schreiben vom 07.12.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, woraufhin die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.02.2010, darüber informierte, dass sie die Bezeichnung auf ihrer Internetseite entfernt habe.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie mit der Begründung nicht ab, dass sie dann gehindert sei, zu einem späteren Zeitpunkt, in dieser Form zu werben. Die Klägerin stellte kurz darauf, am 01.02.2010 fest, dass die Beklagte die Bezeichnung „Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“ auf ihren Internetseiten verwendete, woraufhin die Klägerin sie wegen dieser Bezeichnung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Diese gab die Beklagten am 27.02.2010 befristet auf zwei Jahre ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1 i. V. m, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 BORA zu. Die Beklagte verstoße gegen § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA, indem sie die aufgeführten Bezeichnungen auf ihrer Website zur Bewerbung ihrer anwaltlichen Dienstleistungen verwende. Danach müsse derjenige Rechtsanwalt, der qualifizierende Zusätze verwende, über entsprechende Kenntnisse verfügen, die der angesprochene Verkehr von einem „Experten“ bzw. einem „Spezialisten“ erwarte und in dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein und praktische und fachliche Erfahrung besitzen. Diese Kenntnisse müssten über die Kenntnisse eines Fachanwalts hinausgehen. Die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als „Spezialist“ oder „Experte“, die nach dem Verständnis des Verkehrs inhaltlich identisch seien, seien bei der Beklagten nicht gegeben. Die Beklagte habe entsprechende praktische und theoretische Kenntnisse nicht substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, insbesondere reiche die vor der Beklagten selbst angegebene autodidaktische Fortbildung nicht. Sie werde schon den Anforderungen an das Führen einer bestimmten Fachanwaltsbezeichnung nicht gerecht.
Selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei die Werbung mit diesen qualifizierenden Zusätzen unzulässig, da jedenfalls eine Verwechslungs- und Irreführungsgefahr mit dem amtlich verliehenen Titel „Fachanwalt für Familienrecht bestehe. Im Übrigen liege auch eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnung als „Spezialistin“ oder Expertin für familienrechtliche Fragen vor, da sich die Beklagte bereits als „Spezialistin für Scheidungsrecht, Trennung und Unterhalt“ bezeichne. Die Erstbegehungsgefahr ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte außergerichtlich und auch bei Ihren Einlassungen in diesem Verfahren, die über eine Rechtsverteidigung hinausgingen, zu erkennen gegeben habe, dass sie diese Bezeichnungen verwenden wolle.
Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Wettbewerb mit rechtsanwaltlichen Dienstleistungen handelnd als Expertin oder Spezialistin für familienrechtliche Fragen zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, insbesondere wörtlich oder sinngemäß folgende Bezeichnung in Bezug auf ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies auf ihren Internetseiten unter www.s….com, www.s…24.eu oder www.kanzleig….de geschieht:
– „Experten-Kanzlei Scheidung“,
– Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienleben“,
– K. G. spezialisiert auf alle Fragen rund um das Familienleben“,
– Spezialisiert auf alle Fragen rund um das Familien- und Scheidungsrecht“,
– in Bezug auf Scheidungerecht: „Expertin G.“
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Werbung sei nicht irreführend und daher auch zulässig. § 7 BORA müsse verfassungskonform anhand der Berufsfreiheit des Art. 12 GG ausgelegt werden, wonach das Werbeverbot, insbesondere durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müsse.
Die Beklagte ist der Ansicht, sich oder ihre Kanzlei als „Spezial-Kanzlei“ oder als „spezialisiert auf“ bezeichnen zu dürfen.
Mit diesen Bezeichnungen würden nur die faktischen Schwerpunkte ihrer Tätigkeit wieder gegeben. Was die Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ bzw. „In Bezug auf Scheidungsrecht: K. G. habe sie die Bezeichnung von der Homepage entfernt, es fehle bereits an der Wiederholungsgefahr. Eine Irreführung scheide im Übrigen auch im Hinblick auf die Begriffe „Expertin“ oder „Spezialistin“ aus. Die bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch diese Bezeichnung erweckte Vorstellung stamme mit den Tatsachen überein. Sie verfüge über die theoretischen und praktischen Erkenntnisse im Familien- und Scheidungsrecht, um sich so bezeichnen zu dürfen.
Zum Nachweis ihrer Kenntnisse und Erfahrungen im Gebiet des Familien- und Scheidungsrechts trägt sie, wie folgt vor:
In Bayern, wo sie das 2. Staatsexamen gemacht habe, habe das Familienrecht zum Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung gehört. Sie sei noch während des Vorbereitungsdienstes für eine Fachanwältin für Familienrecht tätig gewesen. Seit Jahren sei sie nahezu ausschließlich auf diesem Gebiet tätig und habe bereits zu Beginn ihrer Berufstätigkeit ein bestehendes familienrechtliches Dezernat mit ca. 400 laufenden Akten allein übernommen.
Sämtliche Themenbereiche im Familienrecht seien von ihr eigenverantwortlich bearbeitet worden. Ab 2005 sei sie in Berlin als freie Mitarbeiterin bei Rechtsanwälten tätig gewesen und habe dort jeweils das Familienrecht betreut. Mit Beginn ihrer Selbständigkeit habe sie auch regelmäßig Artikel für die Bild am Sonntag zu aktuellen Gesetzesänderungen und aktuellen BGH-Urteilen verfasst und als Mitglied des „Experten-Teams“ Fragen von Lesern beantwortet. Seit Beginn ihrer Tätigkeit habe sie im Familienrecht über 600 Mandate, 300 Fälle allein im Scheidungsrecht vertreten. Die Klägerin habe auch nicht konkret darlegen können, welche Nachweispflichten zur Bezeichnung als „Experte“ oder „Spezialist“ erbracht werden müssten.
Soweit die Klägerin Zitate beanstande, die sich in Presseartikeln befänden, sei sie zum einen hierfür nicht verantwortlich, denn sie sei nicht Störer, sie habe nie Einfluss auf die Endversion der Presseartikel gehabt. Den Presseunternehmen stehe zudem Art. 5 GG zur Seite. Des Weiteren sei sie auch berechtigt, positive oder negative Bewertungen aus der Presse auf ihre Homepage einzustellen.
Eine Gefahr der Verwechslung mit Fachanwaltsbezeichnungen nach § 7 Abs. 2 BORA bestehe bei den von der Klägerin beanstandeten Zusätzen nicht. Sofern die Zusätze sich auf das „Scheidungsrecht“ bezögen, scheide eine Verwechslungsgefahr schon deshalb aus, weil es keinen Fachanwalt für Scheidungsrecht gebe. Auch bei Verwendung der qualifizierenden Zusätze bezogen auf „alle Fragen rund um das Familien- und Scheidungsrecht u. ä. könne es nicht zu einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ kommen.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5, Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1, 2 BORA zu, soweit die Beklagte sich als „Expertin“ für familienrechtliche Fragen bezeichnet, insbesondere auf ihren Webseiten mit der Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ wirbt.
Die Rechtsanwaltskammer ist als Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.
Die Beklagte warb irreführend gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BORA, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG auf den Internetseiten s….com und kanzlei-g….de, beispielhaft liegt der Kammer vor, die Website www.s…24.eu mit der qualifizierenden Berufsbezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“.
Damit verstößt sie gegen § 7 Abs. 1 S. 2 BORA.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer entsprechende Kenntnisse aus Ausbildung, Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise nachweisen kann. Wer qualifizierende Zusätze verwendet muss zusätzlich über entsprechende Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet auch in erheblichem Umfang tätig gewesen sei (§ 7 Abs. 1 S.2 BORA). § 7 Abs. 1 S.2 BORA begründet dem Wortlaut nach ein Verbot der Verwendung qualifizierender Berufsbezeichnungen ohne korrespondierende Qualifikation. Der Sache nach handelt es sich aber um einen Irreführungstatbestand, denn der Satzungsgeber hat angenommen, dass der angesprochene Verkehr auf das Vorliegen der in Anspruch genommenen Qualifikation vertraut und so aufgrund der angenommenen, tatsächlich aber nicht vorhandenen Qualifikation eine Geschäftsentscheidung trifft (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 431).
Bei der hier verwendeten Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ handelt es sich um einen qualifizierenden Zusatz hinsichtlich eines bestimmten Teilbereichs des Familienrechts, nämlich Scheidungsrecht; im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 BORA.
Die Werbung mit dieser Bezeichnung setzt nach § 7 Abs. 1 BORA voraus, dass die betreffende Kanzlei bzw. die darin tätigen Rechtsanwälte über entsprechende theoretische Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet verfügen und auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig geworden sind. Dies muss der sich so bezeichnende Rechtsanwalt nachweisen. Hinsichtlich der Anforderungen, die hinsichtlich des Umfangs der bisherigen Tätigkeit als auch hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse zu stellen sind, kommt es auf die beim rechtsuchenden Publikum durch die Verwendung der Bezeichnung geweckten Erwartungen an (OLG Stuttgart NJW 2008, 1326).
Der grundrechtliche Schutz der Berufsfreiheit gebietet insofern eine restriktive Auslegung dieser Werbeverbote, eo dass nur eine berufswidrige Werbung unzulässig ist, die dann vorliegt, wenn die durch das Verbot erfasste Werbung eines Rechtsanwalts nicht In sachlicher Form erfolgt oder irreführend ist (BVerfG NJW 2004, 2656, 2657).
Nach diesen Voraussetzungen liegt hier eine Irreführung vor.
Die Angabe einer „Experten-Kanzlei“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen zunächst dahingehend verstanden, dass in dieser Kanzlei (nur) Experten tätig sind, die Beklagte mithin eine „Expertin“ auf dem Gebiet „Scheidung“ (Rechtsgebiet Scheidungsrecht) ist. Mit der Verwendung der qualifizierenden Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ löst die Beklagte beim rechtsuchenden Publikum mithin Erwartungen über ihre Qualifikation, den Grad ihrer Kenntnisse und Erfahrungen als Rechtsanwältin der so bezeichneten Kanzlei auf dem Gebiet des Scheidungsrechts aus.
Diese Werbung ist irreführend, da die so geweckten Erwartungen der dargelegten Qualifikation der Beklagten nicht entsprechen.
Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines bestimmten Rechtsgebietes als „Spezialist“ löst dies bei den angesprochen Verkehrskreisen hohe Erwartungen aus, was dessen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem bezeichneten Rechtsgebiet betrifft (OLG Stuttgart aaO. hinsichtlich der Bezeichnung „Spezialist für Mietrecht“). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bezeichnung als „Experte“, der nach allgemeinem Sprachgebrauch dieselbe Bedeutung, wie dem „Spezialisten“ zukommt. Zwar ist ein „Spezialist“ oder „Experte“ nach allgemeinem Sprachgebrauch zunächst nur ein Fachmann. Bei der Vorstellung, welche Qualifikation dieser „Fachmann“ hat, kommt es aber auf den konkreten Kontext an. Über die Qualifikation eines sich selbst als „Experte“ auf einem bestimmten Rechtsgebiet bezeichnenden Rechtsanwaltes macht sich das rechtsuchende Publikum eine weitaus konkretere und weitergehende Vorstellung von dessen Qualifikation, als wenn eine Zeitung einen Rechtsanwalt in dem von der Zeitung zusammengestellten „Experten-Team“ vorstellt.
Wenn ein Rechtsanwalt, der seine Werbung an das gesamte rechtsuchende Publikum richtet, sich als „Spezialist“ oder „Experte“ auf einem bestimmten Rechtsgebiet bezeichnet, erwartet der rechtsuchende Bürger – was die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag – dass dieser sich hinsichtlich seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem so beworbenen Rechtsgebiet nicht nur vom Durchschnitt abhebt, sondern vielmehr weit über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung misst der Durchschnittsbürger einem Rechtsanwalt, der sich als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnet eine höhere Qualifikation bei als einem Fachanwalt auf demselben Rechtsgebiet (BVerfG NJW 2004, 2656 .Spezialist für Verkehrsrecht“, OLG Nürnberg NJW 2007, 1904; OLG Karlsruhe aaO. „Spezialist für Zahnarztrecht“).
Eine höhere Qualifikation als ein Fachanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts, zu welchem auch das Scheidungsrecht gehört, ist aber von der insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagte hat zwar Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich des Familienrechts angeführt, die – sofern sie durch entsprechende Unterlagen oder Beweisangebote belegt würden – mit Sicherheit die eines durchschnittlichen Rechtsanwaltes auf diesem Gebiet übersteigen würden.
Ob sie denjenigen eines von dritter Seite besonders geprüften und insoweit offiziell anerkannten eines Fachanwalts für Familienrecht entsprechen würden, kann dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls reichen die Darlegungen nicht aus, um von einer höheren Qualifikation als ein Fachanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sprachgebrauch ein „Spezialist“ oder „Experte“ auf einem bestimmten Rechtsgebiet jemand ist, der besondere, genaue bzw. spezielle Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet erworben hat.
Schon daraus ist ersichtlich, dass ein Nachweis von Kenntnissen im allgemeinen Familienrecht, aus dem Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung zum zweiten Staatsexamen, allgemeine Tätigkeit bei Fachanwälten für Familienrecht und Bearbeitung familienrechtlicher Dezernate, sei es auch mit einer erheblichen Anzahl von Akten, nicht ausreichen kann, um besonderes herausragende, spezielle und über die Qualifikation eines Fachanwaltes für Familienrecht hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Scheidungsrechts zu belegen. Die Fortbildung der Beklagten im Bereich des Familien- und Scheidungsrechts im Selbststudium anhand der einschlägigen Familienrechtswerke und unter Heranziehung der Datenbank Juris wäre bei Nachweis sicher als überdurchschnittlich anzusehen, rechtfertigt für sich genommen die Bezeichnung als „Experte“ aber nicht. Die Fertigung von Artikeln und Beantwortung von Leserfragen für die Bild am Sonntag zu aktuellen Gesetzesänderungen und aktuellen BGH-Urteilen ist zum Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse und Erfahrungen nicht geeignet.
Das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das hieraus folgende Interesse des Rechtsanwalts über seine Tätigkeit zu informieren und hierfür zu werben, muss im Falle der Irreführung der Werbung zum Schutze des rechtsuchenden Bürgers, dem die Werbeverbote des § 7 BORA dienen, zurückstehen.
Bei den anwaltsrechtlichen Vorschriften der BORA handelt es sich auch um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG.
Die Verwendung dar Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ auf den Internetseiten der Beklagten stellt eine irreführende Werbung über die Befähigung des Rechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG dar. Auch im Rahmen des 5 UWG ist darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte die Qualifikation aufweist, welche das rechtsuchende Publikum von einer Rechtsanwältin, die ihre Kanzlei als Experten-Kanzlei Scheidung bezeichnet erwartet. Grundsätzlich hat zwar der Anspruchsteller, der sich auf irreführende Werbung beruft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Irreführung, mithin die Unrichtigkeit der von der Beklagten auf ihren Webseiten verwendeten qualifizierenden Zusätze. Bei in den Verantwortungsbereich des Werbenden gehörende Tatsachen, wie hier die tatsächliche Qualifikation der Beklagten im Scheidungsrecht gilt dies jedoch nicht, vielmehr hat die Beklagte ihre Qualifikation darzutun (OLG Stuttgart aaO.).
Die Wiederholungsgefahr ist weiterhin gegeben. Dass die Beklagte die Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ von ihrer Website herunter genommen hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Diese kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, welche die Beklagte nicht abzugeben bereit war. Die weiteren geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht.
Soweit die Beklagte die Überschrift eines von ihr in der Bild am Sonntag veröffentlichten Artikels auf der Startseite ihrer lntemetseite www.s…24.eu darstellt, wo sie als zum „Bams Experten-Team“ gehörig bezeichnet wird, ist eine Irreführung des Verbrauchers im Hinblick auf die mit dem Begriff „Expertin“ bezeichnete Beklagte nicht ersichtlich. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Der Durchschnittsbürger wird bei einer als „Expertin des Expertenteams der Bild am Sonntag“ bezeichneten Rechtsanwältin keine besonders hohe, wesentlich über dem Durchschnitt liegende Qualifikation im Bereich des Familienrechts erwarten. Bei der Ermittlung des Verständnisses des Durchschnittsverbrauchers ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich, entgegen der Bezeichnung „Experten-Kanzlei Scheidung“ nicht um eine Selbstbezeichnung der Rechtsanwältin, sondern um eine Bezeichnung handelt, welche die Bild am Sonntag vergibt.
Mit „Expertenrunden“ zu bestimmten Themen werden Verbraucher aber nahezu täglich in Funk und Fernsehsendungen und auch in Zeitschriften konfrontiert. Sie verbinden mit der Bezeichnung als Experte einer Expertenrunde oder eines Experten-Teams einer Zeitschrift mehr oder weniger die Vorstellung, dass es sich um Fachleute handelt, die zu dem Thema der Expertenrunde etwas Sachkundiges sagen können.
Erwartet wird fachkundiger, einfach verständlicher Rat oder kurze Aussagen von Leuten, die sich mit der angesprochenen Materie beruflich befassen. Eine besonders hohe Qualifikation auf dem Gebiet, zu dem der Experte der Expertenrunde etwas sagen soll, wird vom Durchschnittsbürger gerade nicht zwingend erwartet.
Bei einem Rechtsanwalt, welcher im Experten-Team der Bild am Sonntag Fragen zum Familien- und Scheidungsrecht beantwortet, erwartet der angesprochene Verkehr eine solide Auskunft zu den gestellten Rechtsfragen, nicht aber eine besondere, wesentlich über dem Durchschnitt liegende spezielle Qualifikation auf diesem Rechtsgebiet. Entsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Mitteilung auf der Website der Beklagten „K. G. Bams Experten-Team“, nämlich dahingehend, dass die Beklagte in dem ihr als Expertin der Bams zugewiesenen Themenbereich fachkundigen Rat geben kann. Den von den angesprochenen Verkehrskreisen erwarteten fachkundigen Rat allgemein zu Fragen „rund um das Familienrecht“ kann die Beklagte bei der von ihr dargelegten intensiven Beschäftigung mit dieser Materie und Bearbeitung einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen aber leisten.
Die Beklagte wirbt auch nicht irreführend mit der Bezeichnung ihrer Kanzlei als „Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienleben“.
Eine „Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienleben“ ist nach dem Verständnis des Durchschnittsbürgers eine Kanzlei, deren Spezialgebiet Trennung, Unterhalt und Fragen rund ums Familienrecht sind, die mithin schwerpunktmäßig im Familienrecht tätig ist, was bei der Kanzlei der Beklagten der Fall ist. „Spezial“ wird in Zusammensetzung mit „Kanzlei“ von seiner Bedeutung her nicht im Sinne von „Spezialist“ verstanden. Eine „Spezialkanzlei“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch keine Kanzlei von „Spezialisten“, vielmehr versteht der Durchschnittsverbraucher hierunter eine Kanzlei mit einem Spezialgebiet. Eine Aussage zur Qualifikation der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte enthält die Bezeichnung „Spezialkanzlei“ nicht, insbesondere geht der durchschnittliche rechtsuchende Bürger nicht davon aus, dass in einer „Spezialkanzlei für familienrechtliche Fragen“ Rechtsanwälte tätig sind, die Spezialisten im Familienrecht sind.
Für eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Selbstbezeichnung der Beklagten auf ihrer Website als „Spezialistin für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“ oder als „Spezialistin für familienrechtliche Fragen“ sieht die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Verwendung der Bezeichnung „Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“ ist schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der Bezeichnungen „Spezialkanzlei für …“ und „Spezialistin für …“ nicht geeignet, ein Erstbegehungsgefahr dahingehend anzunehmen, dass die Beklagte sich demnächst als „Spezialistin für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“ bzw. „für familienrechtliche Fragen“ bezeichnen wird.
Auch aus dem vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten und ihren Einlassungen in diesem Verfahren ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass eine ernstliche unmittelbare Gefahr droht, dass die Beklagte die qualifizierenden Bezeichnung „Spezialistin für familienrechtliche Fragen“ in der Bewerbung ihrer Dienstleistungen als Rechtsanwältin verwenden wird.
Die Beklagte hat sich nur im Rahmen der vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverteidigung einer Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung als „Spezialistin“ berühmt. Dies geschah stets im Zusammenhang mit der Darlegung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf dem betreffenden Gebiet erworben habe, und die ihrer Auffassung ausreichend sind, um die Verwendung der Bezeichnung „Spezialistin“ zu rechtfertigen.
Wenn sich der Schuldner im Unterlassungsprozess darauf beruft, dass die beanstandete Werbung rechtmäßig und an seiner Rechtsauffassung auch im Prozess festhält, muss ihm dies im Rahmen einer optimalen Rechtsverteidigung gestattet sein und lässt sich hieraus gerade nicht die ernsthafte Gefahr erstmaliger Begehung schließen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage § 8 Rn. 1.19). Die Beklagte geht mit ihren diesbezüglichen Erklärungen auch nicht über die Rechtsverteidigung in diesem Verfahren hinaus.
Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubhaft bekundet, sich nicht als „Spezialistin für Scheidungsrecht, Trennung und Unterhalt“ bezeichnen zu wollen und auch alle Bezeichnungen zu „Spezialisten“ und „Experten“ gelöscht zu haben, soweit sie nicht in Zeitungsartikeln verwendet wurden. Die geforderte Unterlassungserklärung habe sie nur deshalb nicht abgegeben, weil sie sich in Zukunft bei einer Gesetzesänderung die Option habe offen halten wollen, sich so zu nennen. Zudem habe sie Angst gehabt, dass ein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung vorliegen würde, wenn im Internet die Bezeichnung im Cache von Google noch vorhanden sei und sie dies nicht beeinflussen könne. Unabhängig davon, ob diese Motive und Ängste berechtigt sind, hat die Beklagte damit eindeutig zum Ausdruck gebracht dass es ihr nicht darum ging, sich weiterhin als „Spezialist“ oder „Experte“ zu bezeichnen, vielmehr ihre diesbezüglichen Ausführungen ausschließlich der Wahrung ihrer Rechte in diesem Prozess dienten (Bomkamm, aaO. Rn. 1.20 m. w. N.).
Auch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen:
– „K. G. spezialisiert auf alle Fragen rund um das Familienleben“,
– „Spezialisiert auf alle Fragen rund um das Familien- und Scheidungsrecht“,
auf den Internetseiten der Beklagten www.s….com, www.s…24.eu oder www.kanzlei-g….de besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers, da insoweit eine berufswidrige Werbung wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 Abs. 1 BORA, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht vorliegt.
Anders als bei der Bezeichnung als „Experten-Kanzlei Scheidung“ wirbt die Beklagte hier nicht selbst mit den oben aufgeführten Angaben, vielmehr handelt es sich um Äußerungen, welche die Bild am Sonntag und andere Zeltungen bzw. Zeitschriften für die Beklagte verwendet haben, wobei die entsprechenden Artikel über einen Link auf den Websites der Beklagten abgerufen werden konnten.
Die Beklagte kann sich insoweit zwar nicht darauf berufen, dass sie für Bezeichnung, die ihr in Presseartikeln zuerkannt werden, nicht verantwortlich ist. Denn durch den Link auf die Artikel, der sich auf ihren Webseiten befindet, macht sie sich die dortigen Bezeichnungen zur Bewerbung ihrer anwaltlichen Dienstleistungen, welche auf ihren Webseiten dargestellt sind, zu eigen. Durch die in den Presseartikeln benutzte Bezeichnung „spezialisiert auf“ in Bezug auf die Beklagte werden die angesprochenen Verkehrskreise aber nicht über eine vorhandene oder nicht vorhandene Qualifikation der Beklagten getäuscht.
Der Bezeichnung „spezialisiert auf“ kommt im allgemeinen Verständnis das Durchschnittsbürgers nicht dieselbe Bedeutung einer besonderen Befähigung zu, wie dem Zusatz „Spezialist für“. Vielmehr ist nach allgemeinem Verständnis „spezialisiert auf“ gleichzusetzen mit „etwas schwerpunktmäßig betreiben“. Eine Rechtsanwältin, die sich auf Familienrecht oder auf rechtliche Fragen rund ums Familienleben spezialisiert ist jemand, der seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränkt, d. h. in anderen Rechtsgebieten eher nicht tätig ist. Dies kann bei der Beklagten bejaht werden. Weiterhin impliziert die Bezeichnung „spezialisiert auf“ dass es sich um einen noch laufenden Prozess und nicht um einen erreichten Zustand handelt. Sich spezialisieren auf ein bestimmtes Rechtsgebiet ist der Weg dazu, einmal auf diesem Gebiet zum Spezialisten zu werden (OLG Karlsruhe aaO 432).
Auf eine berufliche Spezialisierung darf der Rechtsanwalt aber im Rahmen der Berufsfreiheit und dem damit auch geschützten Informationsinteresse über seine Tätigkeit hinweisen (BGH NJW 1996, 852). Die Angabe „spezialisiert auf“ ist ein sachlicher, objektiver Hinweis auf der Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechtsanwalts und kommt dem rechtsuchenden Verbraucher zugute. Eine ausschließliche Verwendung der Bezeichnungen „Interessenschwerpunkt“ oder „Tätigkeitsschwerpunkt“ ist nach § 7 BORA nicht erforderlich.
Soweit die Werbung mit der Bezeichnung „hat sich spezialisiert auf“ als Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 BORA zu sehen ist, sind die dort genannten Voraussetzungen an Kenntnisse bei der Beklagten jedenfalls erfüllt.
Aus der gesetzlichen Vorgabe „in sonstiger Weise“ und der Abgrenzung zur Fachanwaltschaft sowie dem systematischen Vergleich mit § 7 Abs. 1 S. 2 BORA, der „zusätzliche theoretischer Kenntnisse“ und „Tätigkeit auf dem Gebiet in erheblichem Umfang“ verlangt, ist erkennbar, dass die Anforderung an die Kundgabe von Tätigkeitsschwerpunkten bzw. gleichwertigen Angaben („spezialisieren“) geringer sind. Danach sind zum Nachweis über dem Durchschnitt liegende praktische und theoretische Kenntnisse auf dem Rechtsgebiet, auf dem sich der Rechtsanwalt spezialisiert, ausreichend. Den Anforderungen an Fachanwälte müssen sie nicht entsprechen. Solche Kenntnisse und Erfahrungen liegen bei der Beklagten, wie ausgeführt, vor.
Schließlich steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch zu, soweit die Beklagte in den über ihre Webseiten erreichbaren Zeitungsartikeln in Bezug auf Scheidungsrecht als „Expertin G.“ bezeichnet wird. Soweit die Beklagte dort im Zusammenhang mit Scheidungs- und/oder Familienrecht als „Expertin G. bezeichnet wird, geschieht dies im Kontext des dortigen Artikels, wo unter der Rubrik „Ratgeber“ oder „Frage des Tages“ oder unter bestimmten Schlagworten Informationen zu bestimmten familienrechtlichen Themen gegeben werden oder Fragen beantwortet werden. Der von derartigen Themen angesprochene Durchschnittverbraucher verbindet mit Bezeichnungen wie „Expertin“ nur die Vorstellung, dass es sich bei der so bezeichneten Rechtsanwältin um eine in diesem Rechtsgebiet Fachkundige handelt, die zu dem Thema etwas Sachkundiges sagen kann. Weitere Vorstellungen über die (überdurchschnittliche) Qualifikation des so bezeichneten „Experten“ machen sich die angesprochenen Verkehrskreise nicht.
Insoweit kann auf die Ausführungen zu „K. G. im Bams Experten-Team“ verwiesen werden.
Soweit in den Zeitungsartikeln Formulierungen wie „Anwältin für Scheidungs- und Familienrecht“ verwendet werden, geschieht dies ersichtlich, um dem Leser näher zu beschreiben, in welchem Rechtsgebiet die „Expertin“ tätig ist und mithin etwas Sachkundiges sagen kann. Eine Verwechslung mit einem Fachanwalt für Familienrecht (§ 7 Abs. 2 BORA) kommt in diesem Kontext nicht in Betracht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Angaben auf der Webseite der Beklagten verwandt worden sind. Auch dort ist durch die Wiedergabe der Artikel in der Zeitung deutlich, dass es sich um eine Beziehung handelt, die von Dritten gewählt wurde und deshalb auch in diesem Kontext zu sehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.