LG Berlin: Zu den Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass nur Unternehmer in einem Onlineshop kaufen können

veröffentlicht am 8. Februar 2019

LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016, Az. 102 O 3/16
Art. 246c EGBGB, Art. 48 Abs. 2 der CLP-VO, § 5 UWG

Das LG Berlin hat die Voraussetzungen erläutert, unter denen Produkte im Internet unter Außerachtlassung von Verbraucherpflichtinformationen an gewerbliche Käufer veräußert werden dürfen. Hinsichtlich der insoweit erforderlichen Maßnahmen sei bei Angeboten im Internet danach zu differenzieren, welche Waren angeboten werden und auf welche Weise, etwa im eigenen Onlineshop des Verkäufers oder auf einer Handelsplattform, diese angeboten werden. Hier war es nach Ansicht der Kammer ausreichend, dass die Antragsgegnerin auf der Eingangsseite ihres Onlineshops in roter Schrift den Hinweis eingepflegt hatte „Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.“ und der Besteller noch vor der Einleitung des eigentlichen Bestellprozesses die Zusicherung abgeben musste, als gewerblicher Unternehmer zu kaufen. Weiterhin verkaufte die Antragsgegnerin die von ihr angebotenen Produkte offensichtlich ausschließlich über ihren eigenen Onlineshop – und nicht über eine allgemeine Verkaufsplattform, auf der hauptsächlich Verbraucher als Käufer auftreten. In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt ganz erheblich von demjenigen, welcher der Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011, Az. I-4 U 73/11, zugrunde lag. Schließlich war nicht ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin vorgehaltene Produktangebot auch Verbraucher ansprach. Dieses Angebot bezog sich auf Zubehör für den Großformatdruck, wobei nicht anzunehmen war, dass Verbraucher über derartige Großformatdrucker verfügten. Auch an der Größe der für die fehlende Angabe des Grundpreises herangezogenen Tintenflaschen von 0,5 Liter zeigt sich ohne weiteres die fehlende Ausrichtung der von der Antragsgegnerin angebotenen Produkte für den Consumer-Bereich. Auf den vom Antragsteller vorgebrachten Aspekt, dass sich möglicherweise das eine oder andere Produkt auffinden lässt, für das auch ein Verbraucher eine Verwendung finden könne, kam es nicht an. Maßgeblich war, dass der informierte Verbraucher quasi „auf den ersten Blick“ erkannte, dass die Antragsgegnerin zum ganz überwiegenden Teil ein Angebot bereithielt, welches für Verbraucher nicht von Interesse war. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Berlin – Zu den Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass nur Unternehmer in einem Onlineshop kaufen können).


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