LG Berlin: Zu der Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerangaben

veröffentlicht am 5. April 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az. 97 O 178/10
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Händler, der günstige Notebook-Akkus ausländischer Hersteller vertreibt, für die Richtigkeit der Herstellerangaben hinsichtlich der Kapazität dieser Akkus einzustehen hat. Die Ist-Kapazität der von der Antragsgegnerin beworbenen Netzakkus wich um bis zu 27 % von der Soll-Kapazität ab, die auf dem für den Verkehr allein wahrnehmbaren Gehäuse aufgedruckt war. Das Gericht konstatierte in diesem Fall sogar eine proaktive Prüfungspflicht des Händlers und führte aus, dass die Antragsgegnerin durch den Vertrieb und die herausgestellte Werbung mit der aufgedruckten Kapazität an der Interessensverletzung zu Lasten der Käufer, die einen Ersatzakku mit geringerer Kapazität erhalten, beteiligt gewesen sei. Die Problematik sei ihr bekannt und eine Prüfung ohne großen Aufwand möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch … für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 wird bestätigt.

2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind Mitbewerber beim Vertrieb von kompatiblen Ersatzakkus für Notebooks als Al­ternative zu teureren Markenakkus. Die Antragsgegnerin bewarb Ersatzakkus mit einer Kapazi­tätsangabe von beispielsweise 5200 mAh entsprechend den Angaben auf dem Gehäuse, tatsäch­lich lagen die jeweiligen Kapazitäten deutlich niedriger, im Beispielsfall bei 4000 mAh. Der tatsäch­liche Wert kann sowohl mit einem technischen Hilfsmittel ausgelesen als auch nach Öffnung des Gehäuses dem Aufdruck von 2000 mAh im Beispielsfall auf jeder der beiden eingebauten Zellen entnommen werden. Diese Abweichung entspricht 23,1 %, bei anderen von der Antragsgegnerin angebotenen Eratzakkus betrug sie teils weniger, teils bis zu 27 %. Die Abmahnung der Antrag­stellerin wies die Antragsgegnerin u. a. mit einem Hinweis auf zulässige Toleranzen zurück.

Die Antragstellerin hält die Werbung der Antragsgegnerin für irreführend und erachtet deren Verteidigungsvorbringen als unbehelflich. Sie führt aus, chinesische Hersteller derartiger Ersatzakkus würden als Kapazitätsangabe auf dem Gehäuse den Aufdruck der Originalhersteller wählen und es dann ihrem späteren Abnehmer bzw. dem Verkäufer überlassen, welche Kapazität eingebaut und wie dafür gegenüber dem Endkunden geworben werde. Sie beruft sich als weiteren Beleg für die Abweichungen auf den Prüfbericht eines Labors.

Auf ihren Antrag ist der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden,

im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Akkumulatoren (kurz „Akkus“) zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben und dabei Ladekapazitätsangaben zu machen und/oder machen zu lassen (Nenn-Kapazitäten), die höher sind als die mit Laborgerät messbare tatsächliche Ladekapazität des jeweils angebo­tenen Akkus (Ist-Kapazität),
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

[…]

Gegen die ihr im Partei betrieb zugestellte einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Wider­spruch eingelegt, auf deren Antrag das Verfahren an die Kammer für Handelssachen verwiesen worden ist.

Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, keine irreführenden Angaben über die von ihr beworbenen Ersatzakkus gemacht zu haben. Eine Abweichung von 17 % bis 27 % sei nicht erheblich. Ausweislich der DIN EN 61960 sei eine Abweichung von 30 % zulässig. Der von der Antragstellerin eingeholte Prüfbericht sei un­tauglich, weil er nicht die DIN-Norm zugrunde gelegt habe, was sie im Einzelnen ausführt. Sie ha­be die Ersatzakkus nicht willentlich mit der tatsächlich niedrigeren Kapazität angeboten und zu keinem Zeitpunkt bewusst Akkus mit abweichender Kapazität bestellt oder erhalten. Sie dürfe als Händlerin den Angaben des Herstellers auf den Akkus folgen und ohne entgegenstehende Hin­weise gebe es keine Notwendigkeit, jeden Ersatzakku auf die Einhaltung der Kapazitätsangaben zu überprüfen. Im Übrigen sei eine Irreführung ausgeschlossen, weil die Adressaten ihrer Wer­bung von derartigen Ersatzakkus keine gleichwertige Leistung wie beim Originalhersteller ver­langten. Entscheidend sei nur die Kompatibilität, die Abweichung sei mangels konkreter Auswir­kung nicht von Bedeutung, wozu sie sich auf den Artikel einer Fachzeitschrift beruft (Ablichtung Anlage AG 3).

Wegen des übrigen Sach- und Verfahrensstandes wird ausdrücklich auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den statthaften Widerspruch der Antragsgegnerin ist die einstweilige Verfügung vom 2. Sep­tember 2010 zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist, §§ 924 f ZPO.

Dem Antragsteller steht wegen der verfahrensgegenständlichen Werbung ein wettbewerbsrechtli­cher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gegen die An­tragsgegnerin zu. Durch die Abweichung der sich nach dem Gehäuseaufdruck ergebenden 5011­Kapazität von der niedrigeren Ist-Kapazität werden die angesprochenen Verkehrskreise irrege­führt.

Eine Angabe ist irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn sie eine unzutreffende Wirkung ausübt, das heißt den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Ent­scheidend ist das Verkehrsverständnis, wobei es darauf ankommt, welche Vorstellung die bean­standete Aussage hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. An der Verbreitung einer objektiv unwahren Angabe, die geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums zu beeinflussen, besteht von vornherein kein schützenswertes Interesse (vgl. BGH GRUR 2002,715,716 – Scanner-Werbung; GRUR 1992,171,172 – Vorgetäuschter Vermittlungs­auftrag; Köhler/Bornkamm. UWG. 29. Aufl., § 5 Rdnr. 2.69 ff. m.w.N.).

Die Ist-Kapazität der von der Antragsgegnerin beworbenen Netzakkus weicht um bis zu 27 % von der Soll-Kapazität ab, die auf dem für den Verkehr allein wahrnehmbaren Gehäuse aufgedruckt und noch dazu von der Antragsgegnerin in ihrer Werbung mit besonderer Schriftgröße herausge­stellt ist. Diese Abweichung erachtet die von der Antragsgegnerin angeführte DIN EN 61960 ent­gegen ihrer Auffassung nicht für zulässig, ohne dass über den Anwendungsbereich dieser DIN entschieden werden müsste. Nach Ziffer 7.2.1 der DIN darf beim Entladeverhalten bei 20 Grad Celsius die abgegebene Kapazität nicht weniger als 100 % der vom Hersteller angegebenen Be­messungskapazität betragen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Abweichungen von 30 % betreffen andere Prüfgegenstände wie Kapazität bei minus 20 Grad Celcius, Schnellentladekapa­zität usw., was sich aus den weiteren Unterpunkten der Ziffer 7 und der Tabelle 3 der DIN ergibt. Die Abweichung der Ist- von der Soll-Kapazität ist auch für die angesprochenen Verkehrskreise relevant, weil sie mangels entgegenstehender Hinweise davon ausgehen, dass die beworbenen Ersatzakkus nicht nur die Kompatibilität zum Notebook anstelle des Originalakkus, sondern auch die sich aus dem Gehäuseaufdruck ergebende Kapazität aufweisen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin selbst eingereichten Artikel einer Fachzeitschrift, der sich unter dem Untertitel „Ersatzakkus fürs Notebook: Original oder billige Kopie?“ mit der Thematik befasst und von einer gleichen Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise ausgeht.

Die Antragsgegnerin ist Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs, weil sie eine nach § 3 unzuläs­sige geschäftliche Handlung mit ihrer Werbung vorgenommen hat, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Sie ist auch dann Täterin, wenn sie nicht von den Kapazitätsabweichungen der einzelnen verfahrensgegenständlichen Akkus wusste.

Täter ist zunächst, wer durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 3 kausal und zure­chenbar verwirklicht, wobei die Haftung für die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Verkehrspflichten täterschaftliehe Haftung ist (vgl. Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 115). Die Verlet­zung kann sowohl durch positives Tun als auch durch pflichtwidriges Unterlassen bei Verletzung u. a. einer lauterkeitsrechtliche Verkehrspflicht begangen werden. Wer durch sein Handeln im ge­schäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Inte­ressen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz 36 – Ju­gendgefährdende Medien bei eBay). Bestehen und Umfang einer Prüfungspflicht richten sich nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Entscheidend ist. ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzu­muten ist (vgl. BGH a. a. 0.; GRUR 2001, 1038, 1039 ff. – ambiente.de).

Falls die Antragsgegnerin die konkreten Kapazitätsabweichungen ihrer angebotenen Ersatzakkus nicht gekannt haben sollte, so war sie durch den Vertrieb und die herausgestellte Werbung mit der aufgedruckten Kapazität an der Interessensverletzung zu Lasten der Käufer, die einen Ersatzakku mit geringerer Kapazität erhalten, beteiligt. Als Händlerin kompatibler Ersatzakkus, die deutlich günstiger als die diejenigen der Originalhersteller sind, trifft sie aufgrund der konkreten Umstände in diesem Markt eine proaktive Prüfungspflicht. Die Thematik – noch dazu deutlich – niedrigerer Ist­Kapazität derartiger Ersatzakkus ist seit einiger Zeit im Markt bekannt, wie nicht zuletzt der von der Antragsgegnerin vorgelegte Artikel der Fachzeitschrift belegt und wovon sie als Fachhändlerin zeitnah Kenntnis erlangt haben muss. Entscheidend ist vorliegend zudem, dass die Ist-Kapazität vom Fachhändler einfach und ohne besonderen finanziellen Aufwand mittels eines technischen Hilfsmittels ausgelesen werden kann. Hinzu kommt schließlich, dass die anderen Marktteilnehmer gegen die zumeist in fernen Ländern ansässigen Hersteller nicht oder nur erschwert vorgehen können. Wie weit die Prüfungspflicht in Bezug auf derartige Ersatzakkus geht – stichprobenartig oder flächendeckend -, kann dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin unstreitig keinerlei Prüfungen vorgenommen hat.

Selbst wenn man eine proaktive Prüfungspflicht verneinen wollte, steht der Antragstellerin den­noch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil er bereits dann nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG gegeben ist, wenn eine Zuwiderhandlung gegen §§ 3, 5 UWG droht. Die bevorstehende Rechtsverletzung ergibt sich aus der eigenen Einlassung der Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf die Abmahnung sowie nochmals bekräftigend in ihrer Widerspruchsbegründung, eine Abweichung von bis zu 27 % sei durch eine DIN-Norm gedeckt. Dadurch hat sie zu erkennen gegeben, trotz Kenntnis der Sachlage unter Aufrechterhaltung einer unzutreffenden Auffassung die verfahrens­gegenständliche Werbung weiter verbreiten zu wollen, weshalb ein Wettbewerbsverstoß unmittel­bar droht. Damit hat sie gegen die lauterkeitsrechtliche Verkehrspflicht verstoßen, ihr nunmehr bekannte Wettbewerbsverletzungen, auf die sie wie vorliegend durch Dritte hingewiesen worden ist, abzustellen. Ob sich ihre Verantwortlichkeit zusätzlich aus der Anwendung der von der Antrag­stellerin angeführten §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 GPSG, § 2 Batteriegesetz ergibt, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

Der Unterlassungsantrag ist auch in dem gestellten Umfang über die verfahrensgegenständlichen Angebote hinaus begründet, weil die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wie­derholungs- bzw. Begehungsgefahr sonstige künftige, leicht abgewandelte Verletzungshandlun­gen mit umfasst, die im Kern oder Wesen der konkreten Verletzungshandlung entsprechen. Dies hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleiche Handlungen be­gründet (vgl. BGH GRUR 2002. 187 – Lieferstörung: GRUR 1996, 800 – EDV-Geräte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

I