LG Berlin: Zur Durchgriffshaftung gegen den abmahnenden Rechtsanwalt, wenn Wettbewerber sich in die Insolvenz flüchtet

veröffentlicht am 26. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 18.01.2007, Az. 16 O 570/06
§ 8 Abs. 4 UWG, § 826 BGB

Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nicht nur der – im entscheidenden Zeitpunkt der Vollstreckung meist – insolvente Wettbewerber auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann, sondern auch der abmahnende Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten gemäß § 826 BGB als gegeben an, da die streitgegenständliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Der Rechtsmissbrauch, so die Berliner Richter, ergebe sich u.a. aus einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Abmahnungen und den damit zusammenhängenden Rechtsanwaltsgebühren, die der Abmahnerin dadurch entstanden seien. Insgesamt habe diese 160 Mitbewerber abgemahnt, jeweils mit einem Streitwert von 10.000,00 bzw. 20.000,00 Euro.

Nicht nur das Landgericht Berlin, sondern auch zuvor das LG Bochum (Beschluss vom 18.03.2004, Az.: 9 S 289/03) hatten eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht (JavaScript-Link: shopbetreiber-blog). Das LG Schleiden hat ebenfalls auf die Sittenwidrigkeit einer rechtsmissbräuchlich ausgesprochenen Entscheidung hingewiesen (Link: AG Schleiden).

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