LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15
§ 195 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass für Ansprüche auf Lizenzschadensersatz wegen urheberrechtswidrigen Filesharings die normale 3-jährige Regelverjährungsfrist gilt. Die 10-jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist für die Herausgabe des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung finde dagegen keine Anwendung. Ein privater Filesharer verfolge in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhalte auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liege darin, das jeweilige Werk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Zum Volltext der Entscheidung hier.