LG Bielefeld, Urteil vom 08.08.2018, Az. 3 O 80/18
Art. 30 Abs. 3 b) LMIV, Art. 33 Abs. 2, UAbs. 2 LMIV, Art. 34 Abs. 3 LMIV
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass auf der Vorderseite eine Müsliverpackung nicht lediglich der Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) angegeben werden darf, sondern zusätzlich auch der Energiewert für 100 g des Produkts dort aufgedruckt werden muss. Werde der Energiewert (Kalorien) für 100 g Müsli lediglich auf der Seite oder Rückseite erwähnt, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zum Energiewert der Portion, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Erst der Wert für 100 g des Produkts erlaube die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte für den Verbraucher. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Kalorienangaben bei Müsli).
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