LG Bielefeld: Irreführende Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

veröffentlicht am 28. September 2018

LG Bielefeld, Urteil vom 08.08.2018, Az. 3 O 80/18
Art. 30 Abs. 3 b) LMIV, Art. 33 Abs. 2, UAbs. 2 LMIV, Art. 34 Abs. 3 LMIV

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass auf der Vorderseite eine Müsliverpackung nicht lediglich der Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) angegeben werden darf, sondern zusätzlich auch der Energiewert für 100 g des Produkts dort aufgedruckt werden muss. Werde der Energiewert (Kalorien) für 100 g Müsli lediglich auf der Seite oder Rückseite erwähnt, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zum Energiewert der Portion, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Erst der Wert für 100 g des Produkts erlaube die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte für den Verbraucher. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Kalorienangaben bei Müsli).


Haben Sie Kennzeichnungsvorschriften bei Lebensmitteln nicht beachtet?

Haben Sie deswegen eine Abmahnung erhalten oder müssen sich um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage kümmern? Möchten Sie klären lassen, welche Kennzeichnungsvorschriften für Sie gelten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I