LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung „Stiftung Warentest Sieger“ irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem „Testsieger“ die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. „befriedigend“) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Bielefeld
Urteil
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie nachfolgend abgebildet, mit Testergebnissen der Stiftung Warentest für die auf www.e.de angebotenen Produkte ohne Angabe des Qualitätsurteils und mit den Aussagen: „Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de, Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest! Hervorragende Qualität und massive Ersparnisse von 90 %“ zu werben bzw. werben zu lassen:
Weitere Neuigkeiten:
a) Stiftung Warentest Sieger
„Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de“ Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 und 2010 Sieger in der Stiftung Warentest ! Hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 %.
E.de Patrone: Note Stiftung Warentest*
Ersparnisse**
HP 363 XL Schwarz 2,5 90%
Epson T0711 2,6 80%
Epson T0712 2,6 70%
Epson T0713 2,6 70%
Epson T0714 2,6 70%
* Schulnote für die Qualität unserer Ausdrucke
** Garantierte Ersparnis gegenüber Originalpatrone
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,– € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung, die Beklagte habe in einem ihre Produkte bewerbenden Newsletter die Bewertungen der Stiftung Warentest unrichtig wiedergegeben.
Die Stiftung Warentest testete 2010 die Originalsets (Druckerpatronen) im Vergleich zu Fremdpatronen, und zwar Canon: Originalset im Vergleich zu Fremdpatronen für Canon Pixma 1P2600, Epson: Originalset im Vergleich zu Fremdpatronen für Epson Stylus S21, HP: Originalset im Vergleich zu Fremdpatronen für HP Photosmart D 7260. Dabei testete und bewertete die Stiftung Warentest insgesamt 18 Tintenpatronensets; zu den getesteten Patronensets gehörten auch zwei Sets, die die Beklagte unter e.de vertreibt, und zwar unter InkSwiss für Epson Stylus S21 und unter Digital Revolution für HP Photosmart D 7260. Das Testergebnis veröffentlichte die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift Test, Ausgabe 7/2010 auf den Seiten 43 bis 47 unter der Überschrift „Bunter Spaß für wenig Mäuse“. Dieser Testbericht enthält unter der Bezeichnung „Gewichtung“ verschiedene Rubriken, wie z.B. Bezeichnung der Patronen, Preisersparnisse, Test-Kaufbewertung, Test-Qualitätsurteil, Ausdrucke, Handhabung, Verpackung. Unter Berücksichtigung dieser in den einzelnen Rubriken bezeichneten Kriterien nahm die Stiftung Warentest sodann eine Beschreibung und Bewertung der einzelnen von ihr getesteten Patronen vor. Zu dem von der Beklagten für Epson Stylus S21 angebotenen Patronenset machte die Stiftung Warentest in der Rubrik „Preisersparnis schwarz/Farbe in % ca.“ folgende Angaben: „80/70“. In der Rubrik „Test-Kaufbewertung: Qualität und Preis im Vergleich zu Originalpatrone“ enthält der Testbericht die Angabe: „Vergleichbare Qualität und enorme Ersparnis“. Ferner enthält der Bericht eine auch optisch hervorgehobene Rubrik „Test-Qualitätsurteil“. Der Test sieht für das von der Beklagten vertriebene Produkt die Bewertung „befriedigend (2,7)“ vor, die Rubrik „Ausdrucke“ nennt die Note „befriedigend (2,6)“. Die von der Beklagten für HP Photosmart D 7260 vertriebene Patrone (digital revolution) beschreibt die Stiftung Warentest in der Rubrik „Test-Kaufbewertung …“ so: „Merklich schlechtere Qualität, aber enorme Ersparnis.“ Das „Test-Qualitätsurteil“ lautete: „Befriedigend (2,6)“, die Benotung in der Rubrik „Ausdrucke“ ist: „Gut (2,5)“. Auf den weiteren Inhalt des veröffentlichten Testberichts wird Bezug genommen (Anlage K 3).
Die Beklagte versandte am 31.07.2010 an Verbraucher einen sog. Newsletter mit folgendem Inhalt:
Weitere Neuigkeiten: a) Stiftung Warentest Sieger „Nutzen Sie das enorme Sparpotenzial von www.e.de“ Stiftung Warentest Juli 2010. Nach 2008 und 2009 und 2010 Sieger in der Stiftung Warentest ! Hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 %.
E.de Patrone: Note Stiftung Warentest* Ersparnisse** HP 363 XL Schwarz 2,5 90% Epson T0711 2,6 80% Epson T0712 2,6 70% Epson T0713 2,6 70% Epson T0714 2,6 70% * Schulnote für die Qualität unserer Ausdrucke ** Garantierte Ersparnis gegenüber Originalpatrone
Der Kläger hält diese Werbung für irreführend, da die Testergebnisse und Bewertungen der Stiftung Warentest unzutreffend dargestellt worden seien. So werbe die Beklagte mit: „Nach 2008 und 2009 auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest!“ Dies sei unrichtig, denn nach dem Test-Qualitätsurteil seien Fremdpatronen anderer Vertreiber besser beurteilt worden. Von „hervorragender Qualität und massiver Ersparnis von 90 %“ sei -soweit die Produkte der Beklagten beschrieben worden seien“- in dem Testbericht ebenfalls keine Rede. Zudem träfen die in den Rubriken -soweit die Produkte der Beklagten betroffen seien- angegebenen Qualitätsurteile nicht zu. Für „HP 363 XL schwarz“ sei das Qualitätsurteil „befriedigend (2,6)“ und nicht die Note 2,5 vergeben worden, für die Epson-Patrone habe das Produkt der Beklagten ein „befriedigend (2,7)“ und nicht „2,6“ erreicht. Die Werbeaussage der Beklagten sei auch deshalb irreführend, da als Note lediglich eine Zahl (z.B. 2,6) angegeben worden sei, die Benotung „befriedigend“ aber nicht erwähnt werde. Durch die bloße Zahlenangabe werde einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher nicht bewußt, dass die Zahl „2,6“ für ein „befriedigend“ stehe, nicht aber für ein „gut“.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Inhalt der von ihr versandten Newsletter sei nicht irreführend. Er bringe lediglich die Information zum Ausdruck, dass ihre Produkte im Rahmen der vorgenommenen Tests nicht als völlig minderwertig und unbeachtlich, sondern mit einem vertretbaren Ergebnis getestet worden seien, und zwar mit der Schulnote „befriedigend“. Sie habe mit dem Sternchenzusatz x zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Benotung um eine Schulnote handele. Dabei sei die Angabe durch eine Ziffer ausreichend, zur Wiedergabe der Note „gut“ oder „befriedigend“ sei sie nicht verpflichtet. Im übrigen habe sie durch den Sternchenzusatz x klargestellt, dass die Schulnote für die Qualität der „Ausdrucke“ stehe. Die Wiedergabe der Bewertung des „Tests-Qualitätsurteils“ sei nicht erforderlich; die Wiedergabe einzelner Testergebnisse -hier Benotung der „Ausdrucke“- sei zulässig und auch ausreichend. Auch die Testkaufbewertung sei nicht unzutreffend dargestellt worden. Auf Seite 43 des Testberichtes heiße es nämlich, dass mit digital revolution für HP bei Farbe 60 und bei Text sogar 90 % gespart werde. Dies sei zutreffend. Schließlich sei -darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin hingewiesen- eine irreführende Werbung schon deshalb nicht gegeben, da jeder Verbraucher den Testbericht der Stiftung Warentest habe einsehen können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Werbung der Beklagten mit dem von ihr am 31.07.2010 an Verbraucher versandten „Newsletter“ ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Die Werbung enthält zur Täuschung geeignete Angaben über Tests der von ihr vertriebenen Druckerpatronen für die Drucker Epson Stylus S21 und HP Photosmart D 7260. Der sich aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ergebende Unterlassungsanspruch ist gegeben.
1.
Die Beklagte wirbt in dem Newsletter mit der Aussage: „Nach 2008 und 2009 auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest.“ Diese Aussage vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, als habe die Beklagte mit den von der Stiftung Warentest getesteten Produkten im Vergleich zu den weiter getesteten Produkten unter Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungskriterien am besten abgeschnitten. Die Bewertung der getesteten Produkte nach einzelnen Kriterien findet aus Sicht des verständigen Verbrauchers -zu denen sich auch der entscheidende Richter zählt- in der Gesamtbewertung seinen Niederschlag. Die Gesamtbewertung der Produkte erfolgt in der Rubrik „Test-Qualitätsurteil“. Dies wird bereits durch die Bezeichnung der Rubrik als „Test-Qualitätsurteil“ deutlich, ferner dadurch, dass die Benotungen in dieser Rubrik optisch hervorgehoben werden und sich dadurch von den Bewertungen anderer Kategorien abheben. Das Beurteilungsfeld wird optisch hervorgehoben, es ist größer, die gelbe Untergrundfarbe ist kräftiger. Zudem wird die Note in Großbuchstaben -anders als in den anderen Kategorien- dargestellt. Die Werbeaussage der Beklagten ist unrichtig und damit irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Der Vergleich der Noten des „Test-Qualitätsurteils“ ermöglicht die Bestimmung des Testsiegers. Sieger in der Stiftung Warentest kann folglich das Produkt sein, das die beste Benotung in der Kategorie „Test-Qualitätsurteil“ erhalten hat. Dies sind jedoch nicht die Produkte der Beklagten. Die Patrone der Beklagten für Epson Stylus S21 ist von der Stiftung Warentest bewertet worden mit „befriedigend (2,7)“, besser, nämlich mit „gut (2,5)“ ist das Produkt „Pearl/iColor“ bewertet worden. Die Stiftung Warentest hat die Patrone der Beklagten (digital revolution) für HP Photosmart D7260 mit dem Test-Qualitätsurteil „befriedigend (2,6)“ bewertet, die Produkte ARMAR und Pelikan jedoch je mit „gut (2,5)“. Da andere Produkte besser bewertet wurden als die der Beklagten, ist die Beklagte 2010 nicht Sieger in der Stiftung Wartentest 2010.
2.
Die Werbung mit „hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 %“ ist ebenfalls irreführend. Diese Aussage versteht der verständige Leser aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Hinweis auf die „Stiftung Warentest Juli 2010“ sowie „auch 2010 Sieger in der Stiftung Warentest!“ so, dass die hervorragende Qualität und massive Ersparnis von 90 % das Ergebnis der Bewertung durch die Stiftung Warentest ist. Diese Werbeaussage ist irreführend.
a)
Zu der Qualität der getesteten Produkte nimmt der Bericht in der Kategorie „Test-Kaufbewertung: Qualität und Preis im Vergleich zur Originalpatrone“ Stellung. Die Patronen der Beklagten werden mit „vergleichbare Qualität und deutliche Ersparnis“ (Patrone für Epson Stylus S21) und „merklich schlechtere Qualität, aber deutliche Ersparnis“ (digital revolution) beschrieben. Von einer hervorragenden Qualität ist in dem Testbericht mithin keine Rede.
b)
Die Werbung mit „massive Ersparnis von 90 %“ ist ebenfalls irreführend. Sie erweckt bei dem verständigen Verbraucher den Eindruck, als habe die Stiftung Warentest eine Ersparnis von 90 % bei den Patronen der Beklagten im Vergleich zur Originalpatrone (Epson/HP) festgestellt. Eine solche Ersparnis haben die Tests der Stiftung Warentest nicht ergeben, die Ersparnis liegt nach dem Testbericht vielmehr bei 80 %/70 % (Epson Stylus S21) und bei 90 %/60 % (HP Photosmart D 7260). Diese unrichtige Werbeaussage wird auch nicht durch die in der nachfolgenden Tabelle und den dort ausgewiesenen (zutreffenden) Ersparnisprozentsätzen korrigiert. Die vorangegangene Aussage „enorme Ersparnis von 90 %“ enthält keine Einschränkung oder Relativierung. Diese Ersparnisaussage setzt sich beim Verbraucher fest.
3.
Irreführend ist ferner die Aussage in der Rubrik „Note Stiftung Warentest“. Die Formulierung „Note Stiftung Warentest“ erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, als handele es sich bei der angegebenen Note um die Gesamtnote für die einzelnen Produkte, die sich aus einzelnen Beurteilungskriterien zusammensetzt oder aber um die einzige Note, die die Stiftung Warentest für das jeweils getestete Produkt vergeben hat. An diesem Vorstellungsbild des Verbrauchers vermag auch der Sternchenhinweis der Beklagten „Schulnote für die Qualität unserer Ausdrucke“ nichts zu ändern. Der Verbraucher geht nämlich nicht davon aus, dass der Werbende -gleichsam beliebig- eine Einzelbeurteilung des Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteilt. Den Hinweis auf „Note Stiftung Warentest“ versteht der Verbraucher als abschließende, zusammenfassende Bewertung des gesamten Tests. Diese Note stellt die Stiftung Warentest in der Rubrik „Test-Qualitätsurteil“ vor, sie lautet für die von der Beklagten angebotenen Produkte „2,7“ (Fremdpatrone für Epson Stylus) und „2,6“ (Fremdpatrone für HP Photosmart). Die Angaben der Beklagten 2,5 (HP) und 2,6 (Epson) sind unzutreffend und irreführend. Die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich die Beklagte bei der Bezeichnung der Note auf die Zahl beschränken kann oder die Note im Wortlaut (z.B. befriedigend) wiedergeben muß, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin, der Verbraucher habe die Möglichkeit, den Testbericht einzusehen, um sich über die Testergebnisse Klarheit zu verschaffen, schließt sich die Kammer nicht an. Es ist nicht Sache des Verbrauchers, Werbeaussagen durch Recherchen und Einsichtnahmen in Testberichte auf Richtigkeit und Lauterkeit zu überprüfen.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.