LG Bielefeld: Uneingeschränkte Störerhaftung für Filesharing-Verstöße bei ungesichertem WLAN

veröffentlicht am 14. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
§§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPO

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:


„Der Verfügungsbeklagte hat nicht sämtliche gebotenen Maßnahmen ergriffen, um den Zugriff auf so genannte Internettauschbörsen über seinen Internetanschluss zu verhindern. Denn dem Inhaber eines Internetanschlusses ist es zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung eines von ihm betriebenen WLAN zu ergreifen, um den ungehinderten Zugriff Dritter zu verhindern. Angesichts des Umstandes, dass einerseits die Möglichkeit eines solchen unbefugten Zugriffs mittlerweile der weit überwiegenden Zahl der Internetnutzer bekannt ist, andererseits der konkrete Zugriff aber in aller Regel unbemerkt bleibt, ist eine derartige Verschlüsselung auch dann zumutbar, wenn der Anschlussinhaber noch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch Dritte hat.“
Der vom Gericht zu Grunde gelegte Streitwert von 10.000 EUR erklärt sich wohl aus der Tatsache, dass lediglich über die Kosten zu entscheiden war statt über die Verbreitung von über 8.000 Musikstücken.

Landgericht Bielefeld

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch … am 17. März 2009 beschlossen:
1.
Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 91 a ZPO dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

2.
Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Verfügungsklägerin geht gegen den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aus urheberrechtlichen Verwertungsrechten vor.

Die Verfügungsklägerin ist einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller. Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber eines Intemetanschlusses mit einem drahtlosen lokalen Netzwerk (WLAN), das zumindest am 24. November 2008 noch nicht durch entsprechende Software gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesichert war. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 forderten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten im Auftrag der Verfügungsklägerin und weiterer Tonträgerhersteller zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierzu erläuterten sie, dass am 24. November 2008 um 14.03.00 Uhr (MEZ) über den Internetanschluss des Verfügungsbeklagten 8124 Musikdateien zum Herunterladen im Internet verfügbar gemacht und hierdurch die Urheberrechte der vertretenen Tonträgerhersteller verletzt worden seien. Der Verfügungsbeklagte solle erklären, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der vertretenen Tonträgerhersteller ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder sonst auszuwerten. Der Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe der begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28. Januar und 8. Februar 2009 ab.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die habe mit der Musikergruppe einen so genannten Bandübernahmevertrag geschlossen, demzufolge ihr die Auswertungsrechte u.a. an dem Musikstück übertragen worden seien. Dieser Musiktitel sei am 24. November 2008 zwischen 14.02.25 Uhr MEZ und 14.16.11 Uhr MEZ neben zahlreichen weiteren Titeln über den Intemetanschluss des Verfügungsbeklagten entweder durch diesen selbst, durch ein Familienmitglied oder durch einen Dritten, der auf das ungesicherte WLAN zugegriffen habe, für die Nutzer des Filesharing-Protokolls „Direct Connect“ zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.

Mit einem am 18. Februar 2009 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz hat die Verfügungsklägerin beantragt, es dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung von in dem Antrag näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, die Musikaufnahme der Künstlergruppe … als Datensätze auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Verfügungsbeklagte hat die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin und die von ihr geschilderte Urheberrechtsverletzung bestritten. Er selbst habe sich zu dem fraglichen Zeitpunkt auf einer Fortbildung befunden. Seine Ehefrau habe den Intemetanschluss nicht genutzt. Mit seinen Söhnen habe Einigkeit bestanden, dass diese den Internetanschiuss nicht für illegale Aktivitäten und auch für Urheberrechtsverletzungen nicht nutzen dürften. Für eine Nutzung des ungesicherten WLAN durch unbefugte Dritte habe er keine Anhaltspunkte gehabt. Er ist der Auffassung, dass er eine etwaige Urheberrechtsverletzung vor diesem Hintergrund zumindest nicht zu vertreten habe. Jedenfalls sei aber die erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen, nachdem er das WLAN mittlerweile durch entsprechende Software vor dem Zugriff Dritter abgesichert habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte sich gegenüber der Verfügungsklägerin und den durch deren Prozessbevollmächtigte ferner vertretenen weiteren Tontrtägerherstellern verpflichtet, es bei Meidung einer durch den jeweiligen Gläubiger festzusetzenden und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen, deren geschütztes Musikrepertoire ohne die erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder sonst auszuwerten.

Nunmehr erklären die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt und stellen wechselseitige Kostenanträge.


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