LG Bielefeld: Wenn ein Hersteller von Wasserbehandlern damit wirbt, dass seine Geräte „Informationen“ auf das Wasser übertragen, ist dies mangels gesichertem Stand der Wissenschaft wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2010, Az. 15 O 221/08
§§ 3; 5; 4 Nr. 11 UWG; §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Hersteller im geschäftlichen Verkehr nicht damit werben darf, dass sog. Wasserbehandler (hier: V-V Wasserbehandler „VV-Industry 3/4″“, „VV-Building 5/4″“, VV-Care & Clean“, VV.-Industry 1,5 „“ und „VV-Industry-80bar“) bestimmte positive Wirkungen auf das Wasser haben, wenn dies nicht wissenschaftlich erwiesen ist. Die Beklagte bewerbe, so das Landgericht im konkreten Fall, die von ihr vertriebenen Geräte mit einer Reihe von Wirkzusagen, insbesondere zum Zwecke der physikalischen Behandlung von Kalkablagerungen, die -zusammenfassend- abgeleitet werden aus der Behandlung des Wassers mit Magnetfeldern, durch Verwirbelung und durch Informationsübertragung.

Die Werbung mit diesen Wirkzusagen sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG a.F./§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n.F., weil die behaupteten Wirkweisen kein gesicherter Stand der Wissenschaft seien. Insoweit stehe das Gericht auf dem Standpunkt, dass aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, wie insbesondere § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB (für Lebensmittel) und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB (für kosmetische Mittel) ein allgemeiner Grundsatz abzuleiten sei, der sich wie folgt beschreiben lasse: Mit Wirkzusagen dürfe nicht geworben werden, wenn sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Das habe für technische Geräte wie hier jedenfalls dann zu gelten, wenn sie auch der Behandlung von Lebensmitteln, wozu Wasser zähle, dienten.

Vorliegend habe die Klägerin hinreichend dafür vorgetragen, dass es an einer wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkzusagen fehle. Dem sei die – für die wissenschaftliche Absicherung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte- im wesentlichen nur durch Hinweis auf die Studien des Dr. Klaus J. Kronenberg entgegengetreten. Das genüge nicht, um die wissenschaftliche Absicherung zu belegen; Vortrag im einzelnen dazu, dass es sich nicht nur um eine Einzelmeinung handele, sondern seine Thesen sich in der Wissenschaft mindestens als überwiegende Meinung durchgesetzt hätten, fehle. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass die behaupteten und beworbenen Wirkweisen zuträfen, sei nicht nachzugehen gewesen. Denn es sei nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, durch Einholung eines Gutachtens die wissenschaftliche Absicherung zu betreiben, die herbeizuführen Sache der Beklagten gewesen wäre, bevor sie mit den in Rede stehenden Wirkungszusagen werblich auftrat (vgl. Urteile der Kammer vom 09.05.2006, 15 O 54/06 und 15 O 63/06, jeweils abrufbar bei Juris; vgl. ferner das vom Kläger zitierte Urteil 11 O 19/07 LG Bielefeld vom 09.11.2007, gleichfalls abrufbar bei Juris).

Soweit dem mit den beworbenen Geräten behandelten Wasser Wirkungen gesundheitsfördernder Art und/oder kosmetischer Art beigemessen würden (so die Werbeaussagen 6.9., 6.12., 6.23. sowie 7.1. bis 7.4.), ergebe sich der Unterlassungsanspruch (zusätzlich) aus §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG; bei den genannten Vorschriften handele es sich zweifelsfrei um Marktverhaltensregelungen. Wenn schließlich eine Reihe von Werbeaussagen in der Wiedergabe von -angeblichen- Erfahrungsberichten zufriedener Kunden bestünden (6.11. bis 6.22.), bestehe keine Veranlassung, diese Werbeaussagen vom Verbot auszunehmen. Denn wer mit Empfehlungen Dritter werbe, mache damit die Angaben des Dritten zu seinen eigenen; er habe sie wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang zu vertreten (vgl. Hefermehl/Bornkamm, 27. Aufl., § 5 UWG RN 2. 163). Zur fehlenden wissenschaftlichen Absicherung dieser Aussagen sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

I