LG Bielefeld: Zum vorläufigen Verbot und der Löschung von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und dessen Streitwert / Filesharing

veröffentlicht am 6. November 2009

LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 4 OH 628/09
§ 101 Abs. 9 UrhG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

Das LG Bielefeld hat in diesem Beschluss eine Telefongesellschaft im Wege der vorläufigen Anordnung aufgeben, Vekehrsdaten zu sichern und ihr gestattet, diese im Wege der Auskunft an die Antragstellerin herauszugeben. § 101 Abs. 1 UrhG könne dahingehend verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthalte, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (vgl. OLG Köln, FGPra 2009, 43). Sodann führte das LG Bielefeld aus, dass der Geschäftswert des Antrags gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 130.800,00 EUR festgesetzt wurde (300,00 EUR je Auskunftsanspruch).

Der Telefongesellschaft wurde aufgegeben, „die in der Anlage zu der beigefügten Antragsschrift aufgeführte IP-Adressen in Verbindung mit den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie diejenigen Daten (z.B.: interne Kundenbezeichnung, Kundennummer, Benutzernummer, Login-Kennung), die es den weiteren Beteiligten ermgölichen, eine Zuordnung zu den jeweiligen Nutzern vorzunehmen, denen zu den Tatzeitpunkten die in der Anlage aufgeführten Adressen zugewiesen waren, zu sichern, bis ein etwaiger Auskunftsanspruch der Antragsstellerin nach § 101 Abs. 2 nr. 3 UrhG erfüllt ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die weitere Beteiligte zu einer Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet ist“.

Ferner wurde es der Telefongesellschaft gestattet, „der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift desjenigen Internetnutzers, denen die in der Anlage zu der beigefügten Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den dort genannten Zeiten zugewiesen waren.“

Weitere Rechtsprechung findet sich unter den folgenden Links: OLG Köln, OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe.

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