LG Bielefeld: Der Zweitabmahner hat bei abgegebener Unterlassungserklärung gegenüber Drittem keinen Anspruch auf Abmahnkosten

veröffentlicht am 5. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az. 17 O 59/09
§§
9, 12 UWG

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung gegen einen Mitbewerber ausspricht, dann keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat, wenn der Abgemahnte wegen desselben Verstoßes bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben hat. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr insgesamt entfallen, so dass eine weitere Abmahnung wegen desselben Verstoßes objektiv unberechtigt sei. Dass der Zweitabmahner dies nicht wusste, sorge nicht für eine Abmahnungsberechtigung, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 12 UWG nicht vorliege. Das Gericht konnte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund erkennen.

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag komme bei einem nicht bestehenden Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG schloss das Gericht aus. Zwar sei die vom Zweitabmahner ausgesprochene Abmahnung durch den schuldhaften Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten verursacht worden, jedoch falle die Vermögenseinbuße in Form der Abmahnkosten nicht in den Schutzbereich des § 9 UWG. Auch eine ausnahmsweise Einstufung der Kosten als Schaden, wenn die (Zweit-)Abmahnung außerdem dem Zweck diente, eine noch andauernde wettbewerbswidrige Handlung zu beenden, komme in diesem Fall nicht in Betracht. Die streitgegenständliche eBay-Auktion war im Zeitpunkt der Abmahnung bereits beendet, was einen Dauerverstoß ausschließe.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Johannes Richards.

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