LG Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. I-12 O 80/10
§ 355 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG
Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht erst dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er in der Widerrufsbelehrung die Ausübung des Widerrufsrechtes an die Frankierung des Rücksendepaketes knüpft, sondern bereits dann, wenn der Internethändler die unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Diese Entscheidung wird nicht den Fall berühren, dass der Verbraucher auf Grund einer vertraglichen Kostenübernahme („40-EUR-Klausel“) zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet ist.