LG Bochum, Urteil vom 16.06.2010, Az. I-13 O 37/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 8 UWG
Das LG Bochum hat wie bereits das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Zwar sei der Verstoß gegen die eBay-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als drei identische Angebote einstellen dürfe, unstreitig. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liege durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und eBay vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Anbieter und eBay geltenden Grundsätze könne nach Auffassung des Gerichts nicht die Rede sein.