LG Bochum: Formularmäßige Einwilligung des Kunden in die Erbringung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 12. April 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 3 BGB

Das LG Bochum hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel „[Der Kunde] ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.“ unwirksam ist und im Übrigen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: „Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich und vor Beginn der Erfüllung den Wunsch geäußert hat, dass der Vertrag vor Ausübung des WIderrufsrechts vollständig erfüllt wird (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 312 d Rdnr. 7). Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 BGB, wenn dieser Wunsch formularmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht werden soll.“ Demnach ist der Wunsch des Kunden gesondert zu äußern, wobei eine E-Mail an den Dienstleister ausreichen dürfte.

I