LG Bochum: Nach Vertragsschluss ist noch lange nicht Schluss – Zur wettbewerbsrechtlichen Notwendigkeit, Widerrufsbelehrung und Vertragsbestimmungen/AGB in Textform zu übersenden

veröffentlicht am 17. Februar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08
§ 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Bochum hat bestätigt, das es im Fernabsatzhandel über eBay, andere Internethandelsplattformen oder Onlineshops nicht ausreichend ist, Informationen wie die Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und weitere Vertragsbestimmungen lediglich auf der Website bzw. in der Artikelbeschreibung vorzuhalten. § 312 c BGB schreibt vielmehr vor, dass der Verbraucher vorgenannte Informationen auch in Textform erhalten muss. Nach allgemeiner Rechtsprechung, der sich auch das LG Bochum anschließt, handelt es sich bei der Darstellung der Informationen auf einer Website gerade nicht um Textform. Dieses Erfordernis ist erst bei der Versendung der Informationen per E-Mail, Fax oder Post erfüllt. Genügt der Onlinehändler dieser gesetzlichen Anforderung nicht, ist hierin ein abmahnungsfähiger Wettbewerbsverstoß zu sehen. Das sieht im Übrigen auch das LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 354/08 so. Der Streitwert wurde mit 12.000,00 EUR festgesetzt (6.000,00 EUR für fehlende Widerrufsbelehrung in Textform, 6.000,00 EUR für fehlende AGB/Vertragsbestimmungen).

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