LG Bochum: VW-Vertragshändler muss Pkw (VW Tiguan), dessen Motorsteuerung mit Schummelsoftware manipuliert wurde, nicht zurücknehmen

veröffentlicht am 16. März 2016

LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15 – nicht rechtskräftig
§ 437 Nr. 2 1. Alt. BGB, § 439 Abs. 3 BGB, § 440 BGB

Das LG Bochum hat entschieden, dass der Käufer eines VW-Pkw mit sogenannter „Schummelsoftware“ zur Vortäuschung verbesserter Abgaswerte gegen den Vertragshändler kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag hat. Die Kammer stellte zwar eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs fest, weil in dem VW eine sogenannte „Umschaltlogik“ eingesetzt worden sei, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide und somit eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht werde. Insoweit läge jedoch keine „erhebliche Pflichtverletzung“ vor. Die Beklagte sei als Händlerin ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Ihr könne kein Verschulden hinsichtlich des versteckten Mangels angelastet werden. Auch stünden die Kosten für eine Mangelbeseitigung (ca. 100,00 EUR), die vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden seien, in keinem Verhältnis zu den Gesamtkosten des Pkw (hier: 38.000,00 EUR).


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