LG Bochum: Wenn die Hauptsacheklage unter Verzicht auf die Rücknahme die negative Feststellungsklage NICHT stoppt

veröffentlicht am 22. August 2010

LG Bochum, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-12 O 56/10
§ 256 Abs. 1 ZPO

Eine interessante Enscheidung hat das LG Bochum gefällt: Ein Abmahner hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes gestellt, dieser war jedoch, zuletzt vor dem OLG Hamm, zurückgewiesen worden. Der Antragsgegner erhob nunmehr negative Feststellungsklage. Nachdem dem Antragsteller die Feststellungsklage zugestellt worden war, erhob dieser Hauptsacheklage und verzichtete auf die Klagerücknahme. Damit, so die Bochumer Kammer, sei das Feststellungsinteresse aber noch nicht entfallen, insbesondere, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH NJW 2006, 515 m.w.N.). So liege es im vorliegenden Fall. „Derzeit ist noch nicht absehbar, wann in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Entscheidung ergehen wird. Andererseits ist der hiesige Rechtsstreit entscheidungsreif.

Hinweis
: Sollte diese Entscheidung Praxis machen, ist eine negative Feststellungsklage de facto mit Erhebung der Hauptsacheklage nicht mehr zu stoppen. In den meisten Fällen ist eine vorherige Aufforderung des Abmahnenden, die Ansprüche fallen zu lassen, nicht erforderlich. Erfährt der Abmahnende von der negativen Feststellungsklage, dürfte dies für den Abmahnenden zu spät sein, sein Begehren per Leistungsklage weiterzuverfolgen. Während die negative Feststellungsklage bereits erhoben ist, muss die Zustellung hinsichtlich der Leistungsklage noch erfolgen und erst recht fehlt es für die Leistungsklage in diesem Zeitpunkt an einem Verhandlungstermin. Damit aber wäre die negative Feststellungsklage immer vor der Leistungsklage „entscheidungsreif“.

Landgericht Bochum

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2010 durch … für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internetplattform „eBay“ wie aus der Anlage ASt 1 im Verfahren Landgericht Bochum 1-17 0 21/10 ersichtlich Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in „cm“ anzugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Beide Parteien vertreiben auf der Internethandelsplattform eBay bundesweit Elektronikartikel.

Am 29.01.2010 bot die Klägerin bei eBay verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll. Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin ab und forderte diese im Hinblick auf die nicht vorliegende Angabe in der Maßeinheit „Zentimeter“ zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der von der Beklagten beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung ist vom Landgericht Bochum (1-17 0 21/10) und vom Oberlandesgericht Hamm (1-4 W 48/10) abgelehnt worden.

Nach Erhebung der vorliegenden negativen Feststellungsklage hat die Beklagte ihrerseits Klage beim Landgericht Köln auf Unterlassung eingereicht und in der Klage auf das Recht, die Klage einseitig zurückzunehmen, verzichtet. Ob die Klage bereits zugestellt wurde, ist nicht bekannt.

Die Klägerin ist der Auffassung, es bestehe weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten
Feststellung.

Sie beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse inzwischen entfallen sei. Im Übrigen sei von einem Bagatellverstoß jedenfalls jetzt nicht mehr auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Durch die Erhebung der Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln ist trotz des Verzichts auf die einseitige Rücknahme das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entfallen. Zwar entfällt das Feststellungsinteresse grundsätzlich dann, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH NJW 2006, 515 m.w.N.). So liegt es hier. Derzeit ist noch nicht absehbar, wann in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Entscheidung ergehen wird. Andererseits ist der hiesige Rechtsstreit entscheidungsreif.

Die Klage ist auch begründet. Der unzweifelhaft vorliegende Verstoß ist derzeit noch nicht geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Insoweit kann auf die Begründung in dem zwischen den Parteien ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm 1-4 W 48/10 in vollem Umfang Bezug genommen werden. Elektronische Geräte der hier in Rede stehenden Art werden im Allgemeinen auch nicht tagtäglich von ein und demselben Verbraucher gekauft. Es wird daher eine nicht unerhebliche Zeit dauern, bis sich die Angabe in der Maßeinheit „Zentimeter“ bei den Abnehmern durchgesetzt hat. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Zentimeter-Angabe letztlich von der international üblichen Angabe in Zoll abgeleitet ist und daher zu „krummen“, schwerer zu merkenden Werten mit Nachkommastellen führt.

Damit war im derzeitigen Zeitpunkt die begehrte Feststellung zu treffen. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2010 der Antrag korrigiert worden ist, diente dies lediglich der Klarstellung. Der Begründung der Klage ist zu entnehmen, dass es stets nur um die Abmahnung vom 29.01.2010 und das dort in Bezug genommene Angebot (Anlage ASt 1 im Verfahren 17 0 21/10) ging. Eine Kostenbelastung der Klägerin war daher nicht angezeigt. Die Beklagte trägt vielmehr die Kosten gern. § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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