LG Bochum: Werbung für Altkleider- und Schuhsammlung ohne Hinweis auf gewerblichen Hintergrund ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 4. Juni 2011

LG Bochum, Urteil vom 28.04.2011, Az. I-14 O 46/11
§§ 3; 5, 4 Nr. 11 UWG; § 2 DL-InfoV

Das LG Bochum hat einem einem Unternehmen, das unter dem Namen „Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ eine Altkleider- u. Schuhsammlung ankündigte, untersagt mit dem Hinweis zu werben:  „Keine Reklame! … Auch die kleinste Spende hilft … Der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden … Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins … Wir danken für Ihre Bemühungen und Hilfe!„. Insoweit handele es sich um eine Irreführung der adressierten Haushalte. Es sei nicht angegeben worden, dass die Sammlung einen gewerblichen Hintergrund gehabt habe und ob und in welcher Höhe der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. an dem Erlös der Altkleidersammlung finanziell beteiligt werde. Einen weiteren Wettbewerbsverstoß sah die Kammer darin, dass nicht die vollständige Identität des gewerblichen Sammelunternehmens in vorstehend zitierter Werbung angegeben worden sei, womit das Unternehmen gegen § 2 DL-InfoV verstoßen habe.

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