LG Bonn: Angebot für Aufnahme in ein kostenpflichtiges Adressenverzeichnis ist bei irreführender Aufmachung wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 19. Mai 2016

LG Bonn, Urteil vom 09.12.2015, Az. 16 O 11/15
§ 4 Nr. 3 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das LG Bonn hat entschieden, dass die Versendung von Formularschreiben, mittels derer eine Registrierung von Gewerbetreibenden in einem Online-Verzeichnis angeboten wird, wettbewerbswidrig ist, wenn ein amtlicher Charakter vorgespiegelt wird (z.B. vorliegend durch ein Logo, welches der Flagge der Europäischen Union ähnelt) und  für den Gewerbetreibenden nicht unmittelbar erkennbar ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Zudem werde durch die Aufforderung, in dem Schreiben enthaltene Angaben zu ergänzen, zu bestätigen oder zu korrigieren, der Eindruck erweckt, dass bereits eine rechtliche Beziehung zu dem Betreiber des Verzeichnisses bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bonn – Angebot Adressenverzeichnis).


Haben Sie auch ein Angebot für ein kostenpflichtiges Internet-Verzeichnis erhalten?

Haben Sie dieses Angebot unterzeichnet und angenommen, weil die Kostenpflichtigkeit für Sie nicht erkennbar war? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und haben auch bereits eine Vielzahl dieser „Branchenbuch-Fälle“ bearbeitet.


I