LG Bonn: Deutsche Post AG darf E-Postbrief nicht als „so sicher und verbindlich wie der Brief“ bewerben

veröffentlicht am 15. August 2011

LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 – nicht rechtskräftig
§§ 3; 5 UWG

Das LG Bonn hat der Deutschen Post AG untersagt, den E-Postbrief mit den Aussagen zu bewerben, er sei „so sicher und verbindlich wie der Brief“ und er übertrage „die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet“. Zum einen könnten in einigen Fällen rechtsverbindliche Erklärung nicht mit dem E-Post-Brief versandt werden, wenn etwa die sog. Schriftform vorgesehen sei, bei der ein Brief eigenhändig unterschrieben werden müsse. Zwar könne eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen; die qualifzierte elektronische Signatur sei beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

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