LG Bonn: Ein „Neufahrzeug“ mit einer eigenmächtigen Tageszulassung des Händlers ist mangelhaft

veröffentlicht am 19. April 2010

LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009, Az. 2 O 225/09
§§ 433 Abs. 1 S. 1; 434 Abs. 1 S. 1 BGB

Das LG Bonn hat entschieden, dass derjenige, der von einem Händler einen Neuwagen kauft, nicht damit zu rechnen hat, dass dieser Wagen vom Hersteller an den Händler zwar fabrikneu geliefert, sodann vom Händler aber vor Überlassung an den Käufer im Rahmen einer Tageszulassung auf sich angemeldet wird. Das von der Beklagten bereit gestellte Fahrzeug habe einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte sei aber gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kläger habe einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeuges ohne den Mangel der Tageszulassung, denn es liege nicht nur eine unerhebliche Abweichung von den vertraglichen Abreden vor.

Es sei zwar zutreffend, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 ( NJW 2005, 1422) ausgeführt habe, eine Tageszulassung nehme einem unbenutzten Kfz nicht die Eigenschaft als Neufahrzeug. Jedoch liegt der hier zu entscheidende Fall anders. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt habe der Käufer den Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen, dass wenige Tage vor Vertragsschluss auf die Händlerin zugelassen worden sei. Für den BGH war maßgebend, dass von einer Tageszulassung beide Vertragsparteien profitierten. Der Händler erhalte Prämien für hohe Absatzzahlen. Diese gebe er jedenfalls zum Teil an den Kunden weiter. Der Kunde erhalte ein nicht benutztes Fahrzeug, jedoch zu einem geringeren Preis als vom Hersteller vorgegeben. In dem vom BGH  entschiedenen Fall sei das Fahrzeug mit einem deutlichen Preisnachlass verkauft worden. Der Käufer habe also eine Kompensation für die Tageszulassung erhalten. Vorliegend habe die Tageszulassung indes erst nach Vertragsschluss erfolgen sollen. Ein Hinweis auf den Umstand der Tageszulassung sei nicht erfolgt. Das Fahrzeug sei auch nicht mit erheblichem Preisnachlass angeboten worden.

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