LG Bonn: Ein veralteter Branchenbucheintrag kann wettbewerbswidrig sein

veröffentlicht am 23. August 2016

LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5 UWG

Das LG Bonn hat entschieden, dass ein ehemaliger Architekt, welcher auf Grund einer Privatinsolvenz aus der Architektenliste gestrichen wurde und sich strafbewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden, für noch vorhandene Branchenbucheinträge Vertragsstrafen zu zahlen hat. Ein solcher Branchenauftritt suggeriere weiterhin eine Tätigkeit als Architekt und stelle somit ein wettbewerbsrechtlich relevantes Handeln dar. Der Beklagte müsse für die Löschung solcher Einträge Sorge tragen oder jedenfalls ausreichende Löschungsbemühungen nachweisen, was auch für nicht unmittelbar selbst veranlasste Einträge („automatischer Basiseintrag“) gelte. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bonn – Falscher Brancheneintrag).


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