LG Bonn: Kein Engelt für Eintragung in das Branchenbuch „Ärzteverzeichnis“ u.a. wegen arglistiger Täuschung

veröffentlicht am 4. Februar 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.08.2012, Az. 5 S 82/12
§ 123 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGB

Das LG Bonn hat entschieden, dass die Betreiberin des Branchenbuchs „Ärzteverzeichnis“ in diesem (durchaus für eine zu erwartende Vielzahl von anderen Fällen zu verallgemeinernden) Fall keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung für den Branchenbucheintrag besitzt, da sie gegenüber der adressierten Ärztin arglistig gehandelt habe (die Beklagte hatte aus diesem Grund die Anfechtung des Vertrages erklärt). Die Gestaltung des von der Betreiberin genutzten Formulars lasse den sicheren Schluss zu, dass sie die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst verschleiert und dadurch arglistig getäuscht habe. Überdies sei die AGB-Klausel zu der Entgeltpflichtigkeit des Eintrags überraschend und somit unwirksam. Ob die Beklagte bei größerer Sorgfalt die Entstehung einer Fehlvorstellung hätte vermeiden können, sei unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bonn

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.04.2012 (104 C 519/11) abgeändert und der Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Eintrags der Beklagten in ein von der Klägerin im Internet betriebenes Ärzteverzeichnis.

Im Juli / August 2010 übersandte die Klägerin der Beklagten ein mit „E Ärzteverzeichnis“ überschriebenes Formular. In den Betreffzeilen dieses Formulars heißt es in fettgedruckter Schrift: „Eintragungsantrag und Korrekturabzug“ sowie „Änderungen kostenlos“. Es folgt dann ein Feld, in dem seitens der Klägerin Daten des Adressaten voreingetragen werden. Dem Adressaten wird angetragen, diese Daten zu „prüfen und ergänzen“. In einer daneben angeordneten Spalte ist – ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben – ein „Eintragungszeitraum von 2010 bis 2013″ angegeben. In einem mit „Beachten Sie folgenden Hinweis“ überschriebenen, drucktechnisch nicht hervorgehobenen Sternchenzusatz heißt es, die Daten würden unter der Adresse [Internetlink] veröffentlicht, und zwar zu einem Preis von 43,00 EUR netto monatlich.

Die Beklagte nahm in den dafür vorgesehenen Feldern des Formulars Eintragungen vor, unterzeichnete es am 02.08.2010 und schickte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin meint, die Beklagte habe damit eine kostenpflichtige Eintragung in das Ärzteverzeichnis beauftragt. Mit der Klage macht sie die Zahlung für 12 Monate, d.h. 516,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, geltend.

Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe den Vertrag mit Schreiben vom 15.12.2010 wirksam angefochten. Die Klägerin habe bewusst verschleiert, dass mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars eine verbindliche Willenserklärung mit einer Kostenfolge abgegeben werde. Sie meint, die Klägerin habe arglistig getäuscht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB vor. Aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten vom 15.12.2010 ist der Vertrag von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Zudem ist die in dem Formular enthaltene Entgeltklausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und damit unwirksam.

1.
Die Gestaltung des von der Klägerin genutzten Formulars lässt den sicheren Schluss zu, dass die Klägerin die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst verschleiert und dadurch arglistig getäuscht hat.

a)
Die Voraussetzungen einer Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegen vor, wenn durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen bei dem Geschäftspartner ein Irrtum erregt oder unterhalten und dadurch die Willensentschließung des Geschäftspartners beeinflusst wird (vgl. Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2011, § 123 Rn. 11). Das Verhalten des Täuschenden muss geeignet sein, bei dem Geschäftspartner eine Fehlvorstellung hervorzurufen und dadurch die Abgabe einer Willenserklärung zu erwirken, die andernfalls nicht abgegeben würde (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011, 309 S 66/10 [juris, Rn. 50]). Arglistig handelt der Täuschende dabei, wenn er die Entwicklung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung und deren Einfluss auf die Willensentschließung zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2011, § 123 Rn. 47).

b)
Die Klägerin hat in diesem Sinne arglistig getäuscht. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Gestaltung des von ihr verwendeten Formulars. Die Aufmachung und die Formulierung des Formulars sind objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt, eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Inhalt des Formulars und dessen Bedeutung hervorzurufen.

aa)
Die Gestaltung des Formulars ist geeignet, einen Irrtum hervorzurufen und dadurch die Willensentschließung des Adressaten zu beeinflussen.

Zwar wird in der ersten Betreffzeile des Formulars der Begriff „Eintragungsantrag“ verwendet, aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) lässt dies allein aber nicht den Schluss zu, es handele sich um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags. Der Begriff des Antrags lässt aus Sicht der durchschnittlichen Bevölkerung schon nicht den zuverlässigen Schluss zu, es solle ein Vertrag geschlossen werden, denn die Bedeutung, die der Begriff des Antrags im Rechtssinne hat, entspricht nicht dem, was die durchschnittliche Bevölkerung mit diesem Begriff verbindet. Aber selbst wenn die Verwendung des Begriffs „Eintragungsantrag“ hinreichend offenbaren würde, dass das Formular als Angebot zum Abschluss eines Vertrags verstanden werden soll, ließe dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt. Auch im Rechtssinne kann ein Antrag nämlich den Abschluss eines beim Geschäftspartner keine Kosten verursachenden, unentgeltlichen Vertrags anbieten.

In den Betreffzeilen heißt es weiter: „Korrekturabzug“ und „Änderungen kostenlos“. Dadurch wird suggeriert, eine Eintragung sei bereits erfolgt und es gehe lediglich um eine Überprüfung der Daten, wobei durch eine Änderung keine Kosten entstünden. Die genannten Begriffe haben auch keine eigenständige Bedeutung und dienen offensichtlich ausschließlich dazu, zu verschleiern, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Durch die einleitende Überschrift „E Ärzteverzeichnis“ wird der Eindruck hervorgerufen, es handele sich um ein offizielles Verzeichnis ähnlich der Architektenliste oder der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte. Dies suggeriert den Adressaten, Absender des Formulars sei eine der Ärztekammern und sie seien verpflichtet, die Daten zu prüfen und ggf. zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Stattdessen steht der Betreiber der Internetseite [Internetlink] in keinerlei Verbindung zu den Ärztekammern.

Ein Hinweis darauf, dass mit der Rücksendung des Formulars an die Klägerin ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt und welche Kosten tatsächlich entstehen, findet sich lediglich in einem Hinweis am Ende des Formulars, der drucktechnisch in den Hintergrund gerückt worden ist.

bb)
Die Klägerin handelte arglistig im Hinblick auf die durch das Formular bewirkte Täuschung.

Arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB handelt, wer bewusst und gewollt eine Fehlvorstellung hervorruft oder unterhält und dadurch eine Willensentschließung beeinflusst, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Täuschende muss das Bewusstsein und den Willen haben, durch die Täuschungshandlung einen Irrtum zu erregen und den Adressarten dadurch zur Abgabe einer konkreten Willenserklärung zu veranlassen (vgl. Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2011, § 123 Rn. 47). Bedingt vorsätzlich handelt derjenige, der die maßgeblichen Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 404). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kann die Art und Weise des Handelns und der Grad der Leichtfertigkeit ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Vorsatzes sein (vgl. BGH NJW-RR 2012, 404 (405)).

Die Klägerin handelte bedingt vorsätzlich in diesem Sinne. Auch ihr musste sich aufdrängen, dass die Gestaltung des Formulars geeignet ist, bei den Formularempfängern eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin gerade dies zumindest billigend in Kauf genommen hat.

cc)
Ob die Beklagte bei größerer Sorgfalt die Entstehung einer Fehlvorstellung hätte vermeiden können, ist unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1988, VIII ZR 160/87 [juris, Rn. 26]; LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011, 309 S 66/10 [juris, Rn. 51]; Münchener Kommentar/Armbrüster, BGB, 6. Aufl., § 123 Rn. 22). Dies gilt selbst dann, wenn der Getäuschte die wahre Sachlage grob fahrlässig verkannt hat (BGH NJW 1971, 1795 (1798)).

2.
Die die Kostenpflichtigkeit des von der Klägerin unterbreiteten Angebots zum Ausdruck bringende Klausel ist zudem überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und damit unwirksam.

a)
Bei der Entgeltklausel handelt es sich ebenso wie bei der die Laufzeit betreffenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Das Formular ist offensichtlich zur Verwendung gegenüber einer Vielzahl von Adressaten bestimmt und von der Klägerin als Verwenderin vorgegeben.

b)
Die Entgeltklausel ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.

Überraschend sind Klauseln, deren Inhalt eine nicht mehr hinzunehmende Diskrepanz zu den Vorstellungen des Kunden bewirkt (vgl. Münchener Kommentar/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305c Rn. 5). Eine Entgeltklausel, die bei einer Gesamtbetrachtung des Formulars drucktechnisch in den Hintergrund gerückt und so angeordnet worden ist, dass sie von einem durchschnittlichen Kunden nicht erwartet wird, ist überraschend in diesem Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 26.07.2012, VII ZR 262/11).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entgeltklausel findet sich lediglich in einem Sternchenhinweis, in dem der durchschnittliche Adressat schon wegen der Überschrift „Beachten Sie folgenden Hinweis“ allenfalls ergänzende, nicht aber zentrale Vertragsbestandteile erwartet. Durch die im Übrigen extensive Verwendung des Fettdrucks in dem Formular ist der Hinweis zudem deutlich in den Hintergrund gerückt und dadurch der Aufmerksamkeit des Adressaten entzogen.

3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 608,88 EUR.

I