LG Bonn: Preisangaben im Internet – Angabe der Umsatzsteuer bei Werbepreisen

veröffentlicht am 8. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV

Das LG Bonn hatte in dieser Entscheidung über die mögliche Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe ohne den Zusatz, ob die Mehrwertsteuer enthalten sei oder nicht, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin vertrieb Internetanschlüsse hauptsächlich an Gewerbetreibende, die eine hohe Upload-Geschwindigkeit bereit stellen. Sie gab den Preis für diese Leistung z.B. mit „Preise z.B. ab EUR 149,- für eine 2,3 MBit/s flat“ an. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, der wettbewerbswidrig sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und erließ dementsprechend auch nicht die erwünschte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zwar müssten Gewerbetreibende, die Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes, z.B. über das Internet, anbieten, angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer erhalten. Dies gelte auch für die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen, wenn diese Werbung unter Angabe von Preise erfolge. In dieser Konstellation sei ein Verstoß jedoch nicht ersichtlich.

Zunächst gehe ein Verbraucher bei der Lektüre von Preisangaben ohnehin davon aus, dass der dargestellte Preis die Umsatzsteuer enthalte. Anhaltspunkte, dass dies bei den Preisen der Antragsgegnerin nicht der Fall wäre, habe es nicht gegeben. Die Gefahr einer Irreführung sei damit als sehr gering einzustufen gewesen.

Darüber hinaus sei durch die Angabe des Preises als einer mit dieser Zahl beginnenden Größenordnung („ab“) deutlich gewesen, dass der konkrete Endpreis erst im Rahmen einer weiter gehenden Kommunikation mit der Antragsgegnerin zu erfahren sei. In einer solchen Konstellation genüge es, wenn der Verbraucher den klarstellenden Hinweis erst im späteren Verlauf – allerdings vor der Entscheidung zur Bestellung der Leistung – erfahre. Dass fast ausschließlich Gewerbetreibende potentielle Interessenten des Angebots der Antragsgegnerin seien, unterstreiche, dass der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts in dieser Konstellation kaum berührt werde.

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