LG Bonn, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1 O 205/16
§ 325 HGB, § 335 HGB, § 335a HGB; § 3a UWG
Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die handelsrechtliche Publizitätspflicht (u.a. Offenlegung des Jahresabschlusses) gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist. Es handele sich bei den Vorschriften der §§ 325 ff HGB um Marktverhaltensregelungen, da sie dem Funktionsschutz des Marktes und dem Individualschutz der Marktteilnehmer dienten, insbesondere dienten diese Vorschriften dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhielten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bonn – handelsrechtliche Publizitätspflicht).
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