LG Bonn, Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 O 24/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Bonn hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Werbeaussage „Beste Netzqualität“ seitens eines Telekommunikationsanbieters irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das qualitativ beste Netz angeboten werde. Vorliegend habe das beworbene Mobilfunknetz in Tests von Fachzeitschriften jedoch schlechter abgeschnitten als zwei andere Netze, so dass das Gericht zur Unterlassung der Aussage verurteilte.