LG Braunschweig: Fliegender Gerichtsstand gilt auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten / Annexkosten

veröffentlicht am 8. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442)
§ 32 ZPO

Das LG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten gilt. Die Klägerin nahm  die Beklagten auf Kostenerstattung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch.  Die Beklagten rügten daraufhin u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gelte nicht für Abmahnkosten. Diese Rechtsauffassung teilten die Braunschweiger Richter nicht: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei die Zuständigkeit der Kammer auch für den Fall der Geltendmachung der Abmahnkosten gegeben. In allen Fällen, in denen nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts für den Verletzungsprozess gegeben wäre, sei auch eine Zuständigkeit für den Fall zu bejahen, dass „nur“ Abmahnkosten isoliert geltend gemacht würden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02, MD 2004, 594; LG München MMR 2000,443).

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