LG Bremen: Ein Unternehmen darf nicht Partnerschaften mit Bundesverband oder Architektenkammer vortäuschen

veröffentlicht am 11. April 2019

LG Bremen, (Versäumnis-)Urteil vom 24.01.2019, Az. 12 O 263/18 – rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG

Das LG Bremen hat einem Unternehmen aus der Bauwirtschaft im Wege des Versäumnisurteils verboten, in der Geschäftspost und auf Briefbögen mit Partnerschaften mit dem Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V. (BVS) und der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie dem Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern zu werben, wenn solche Partnerschaften tatsächlich nicht bestehen. Die Kammer sah hierin drei Wettbewerbsverstöße: (1) Eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG: Das wirtschaftliche Verhalten der auf diese Weise adressierten potentiellen Kunde werde im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG wesentlich beeinflusst. Denn es entstehe der Eindruck, das so werbende Unternehmen verfüge über eine besondere Qualifikation oder gar eine Auszeichnung. (2) Eine Irreführung, da über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung, wie Art, Vorteile, Risiken, Zwecktauglichkeit und Beschaffenheit getäuscht werde (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). (3) Irreführung durch Täuschung über Mitgliedschaften oder Beziehungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG). Geklagt hatte in diesem Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.


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