LG Bremen, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 O 203/16
Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Das LG Bremen hat einem Reiseanbieter verboten, in Werbeschreiben Werbeadressaten mitzuteilen, sie hätten eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise zur Wahrnehmung bestimmte Reisekosten wie Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag oder Saisonzuschlag selbst zu tragen habe. Die Kammer verwies zur Begründung auf Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Hiernach gilt, das unlauter handelt, wer die unwahre Angabe macht oder den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird. Das Urteil wurde bestätigt durch die Entscheidung OLG Bremen, Beschluss vom 23.06.2017, Az. 2 U 20/17. Federführend in dieser Angelegeneheit war die Wettbewerbszentrale (dortiges Az. F 2 0392/16).