LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09
§§ 3, 5 UWG
Das LG Bremen hat entschieden, dass die Erklärung eines Onlinehändlers in der Artikelbeschreibung „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“ und „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ nicht ohne weiteres als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit wettbewerbswidrig ist. Hintergrund: Bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 EUR sei ein Hinweis auf den Umsatzsteuerbetrag gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich. Überdies könne es sich bei einem Onlinehändler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit sei.
Die Entscheidung wird im Internet, soweit es sich nicht um eine missbräuchliche Identitätsanmaßung handelt, mit dem in Abmahnangelegenheiten bereits bekannten Rechtsanwalt Enzmann kommentiert: „Nach unserem Verständnis dürfte bereits die Werbung mit der Erteilung einer Rechnung Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein … diese ist auch unter 150 EURO zu erteilen …„. Was der Kollege dann hier möglicherweise (weiterhin) nicht versteht, ist, dass es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht darum ging, ob überhaupt eine Rechnung erteilt werden muss oder nicht („Sie erhalten eine Rechnung!“), sondern darum, ob die erteilte Rechnung die Mehrwertsteuer gesondert ausweist. Dies ist nach § 33 Nr. 4 UStDV nicht erforderlich, da das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe angegeben werden kann.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Arndt Joachim Nagel.