LG Coburg: „Best Price Garantie“ eines Möbelhändlers unlauter, wenn ein echter Preisvergleich nicht möglich ist

veröffentlicht am 28. April 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Coburg, Urteil vom 13.03.2014, Az. 1 HK O 53/13
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Coburg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung mit einer „Best Price Garantie“ (Erstattung eines Differenzbetrages, wenn dasselbe Produkt innerhalb von 14 Tagen billiger im Internet gefunden wird) irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn auf Grund einer Umbenennung des beworbenen Produkts ein echter Preisvergleich nicht möglich ist. Die Ware, die unter die Preisgarantie fallen solle, müsse so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass Interessenten Vergleichsangebote ohne Mühe auffinden könnten. Längeres Suchen sei nicht zumutbar.

I