LG Coburg: Kein Honorar für den Rechtsanwalt, wenn nicht geklärt werden kann, welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewandt wurde

veröffentlicht am 22. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Coburg, vom 15.07.2009, Az. 11 O 680/08
§ 3a RVG

Das LG Coburg berichtet per Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem die klagende Verrechnungsstelle abgetretene Honoraransprüche eine Rechtsanwalts nicht durchsetzen konnte. Grund dafür war, dass die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht genau angegeben werden konnten. Die Beklagte gab an, dass der Rechtsanwalt sie in einer Vielzahl von Verfahren vertreten habe, dass der Berechnung aber lediglich ein Leistungszeitraum entnommen werde könne. Die einzelnen Tätigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine minutengenaue Abrechnung vereinbart gewesen, welche nicht stattgefunden habe. Der Mandant brauche auch bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt nicht unvollständige Rechnungsangaben ungeprüft  zu glauben. Die Klage der Verrechnungsstelle wurde abgewiesen; die nachträglich Erstellung einer korrekten Abrechnung wurde nicht gestattet. Trotz rechtzeitigen Vorbringens der Einwände gegen die Abrechnung habe die Verrechnungsstelle darauf nicht rechtzeitig reagiert.

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