LG Darmstadt, Urteil vom 09.11.2010, Az. 18 O 228/10 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung „BMW 116i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PD/C“ auf einer Internetplattform eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn das betreffende Fahrzeug nicht über ein werkseitig eingebautes Navigationssystem verfügt. Der Händler hatte dem Kunden ein mobiles Navigationssystem zu einem Marktwert von ca. 40,00 EUR übergeben. Die Ausstattung war in der Rubrik „Fahrzeugausstattung“ wiederholt worden. Die Kammer wies darauf hin, dass mit dem Begriff „Fahrzeugausstattung“anders als bei dem Begriff „Fahrzeugzubehör“ Merkmale beschrieben würden, die bereits ab Werk oder zu einem späteren Zeitpunkt fest in das Fahrzeug installiert worden seien. Dieser Eindruck entstehe jedenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Ausstattungsmerkmalen, bei denen dies ebenfalls der Fall sei. Auch sei ein werkseitig verbautes Navigationssystem ein eigener wertbildender Faktor.
Update: Auf vorstehendes Urteil erging ein Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt (Beschluss vom 26.07.2011, Az. 6 U 275/10), dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Senat könne aus eigener Sachkunde beurteilen, dass die Angabe „Navigationssystem“ unter der Rubrik „Fahrzeugausstattung“ als werkseitig eingebautes Navigationsgerät interpretiert werde. Dies ergebe sich bereits aus der in der Titelzeile des Angebots enthaltenen Hinweises „BMW 116 i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PDC“.Die Berufung wurde daraufhin zurück genommen.