LG Darmstadt: Die Werbung, dass ein Produkt kein FCKW enthält, stellt eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar / „FCKW-frei“ (3)

veröffentlicht am 24. September 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 15 O 188/10
§§ 3; 5 Abs. 1 UWG

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die – derzeit u.a. von dem Verein pro Verbraucherschutz e.V. – abgemahnte Bewerbung „FCKW frei“ (vorliegend: Raumklimagerät) irreführend ist. Der werbende Hinweis sei zwar zutreffend, jedoch werde der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlaßt, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917  – Gratis Sehtest). Das sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher nicht bekannt sei, dass es sich bei der beworbenen Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000) oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handele. Entscheidend sei, dass der Verbraucher in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sehe, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten könne (BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07).

I