LG Darmstadt: Irreführende Werbung mit wissenschaftlich ungesicherten Behauptungen

veröffentlicht am 26. Januar 2010

LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09
§§ 3, 5 UWG

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte.

Berühme sich der Anbieter eines bekannten physikalischen Wirkungsprinzips, dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass die Werbebehauptung dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse des Baufaches entsprächen. Sei das angepriesene Gerät bauartbedingt gar nicht in der Lage, eine solche physikalische Wirkung zu erzielen und seien die Erklärungen für die angebliche Wirkungsweise nicht dem mit aktuellen Stand der Physik und Wissenschaft nachzuvollziehen, werde der Verbraucher in den durch die Werbung hervorgerufenen Erwartungen getäuscht. In ähnlicher Weise hatten bereits das OLG Hamm (Link: Urteil zur „Magnetfeldtherapie“) und das LG Düsseldorf (Link: Urteil zu „gesundheitsbezogenen Angaben von Lebensmitteln“) entschieden.

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