LG Darmstadt: Irreführende Werbung von Handwerksbetrieben mit nicht vorhandenen Niederlassungen

veröffentlicht am 2. Oktober 2018

LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass ein Handwerksbetrieb (hier: Elektromeisterbetrieb mit Schlüsseldienstleistungen) nicht im Internet mit z.B. „Rauchmelderservice für B“ werben darf, wenn er in B keine Niederlassung besitzt. Ein Hinweis, dass die Beklagte „nicht in allen in dieser Internetpräsenz genannten Orten eine Geschäftsstelle unterhält“, genüge nicht zur Aufhebung der Irreführung, da sich daraus gerade nicht ergebe, dass auch in B keine Niederlassung vorhanden sei. Der Hinweis könne sich auch auf die umliegenden Ortschaften beziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Darmstadt – Werbung Niederlassung).


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