LG Darmstadt: Keine Werbung mit „TÜV“ und „HU-Prüfung“, wenn nicht amtlich anerkannte Überwachungsorganisation

veröffentlicht am 20. April 2020

LG Darmstadt, Urteil vom 05.03.2020, Az. 16 O 50/19,
§ 5 Abs. 1 S.1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Darmstadt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass staatsentlastende Tätigkeiten wie die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU) nur von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und deren Prüfingenieuren angeboten und beworben werden dürfen. Im Vorliegenden Fall hatte der Kfz-Betrieb, wie viele andere Betriebe es als üblich handhaben, mit der Anzeige geworben, „Wir führen für Sie gerne weitere Leistungen durch, wie Haupt- und Abgasuntersuchung … und vieles mehr“. Hiermit, so die Kammer, vermittle der Beklagte aber den unrichtigen Eindruck, dass er selbst mit seinem Karosseriefachbetrieb die beworbenen Untersuchungen übernehmen könne, obwohl er dazu keine Befähigung zur Durchführung der Untersuchungen gemäß Ziffer 3.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO habe. Durch die gewählten Formulierungen im Internetauftritt könnten Verbraucher dem Irrtum unterliegen, dass die Prüfungen bei dem Beklagten aufgrund einer eigenen Prüffähigkeit schneller durchgeführt werden könnten als in anderen Werkstätten.


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